Leserkommentar zum Artikel

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Obwohl ca 90 Prozent aller Vergaben unterhalb der Schwellenwerte abgewickelt werden, beschäftigt die Nachprüfung der restlichen 10 % der Vergaben eine stattliche Anzahl von Vergaberichtern in den Vergabekammern des Bundes und der Länder und in den Oberlandesgerichten. Diese Nachprüfungsverfahren sind kostspielig. da die Gegenstandwerte hoch sind!

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Aufwendungen

Beitrag von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff
14.08.2008, 17:28 Uhr

Sehr geehrter Herr Faiss

nur die Kosten des Gerichtes richten sich nach dem GKG. Fest steht, dass gemäß § 12 GKG sich tatsächlich die Gerichtskosten aus 5% des Auftragswertes berechnen. Sie betragen aber bei den Vergabekammern mindestens 2500 Euro (§128 II GWB). Die Anwaltskosten, für anwaltliche Vertretung, die für notwendig erklärt wird, berechnen sich nach dem RVG.

Bei einem Auftragswert von 1.Mio müssten Sie im Fall des Unterliegens mit folgenden Kosten rechnen:

Wert: 1.000.000,00 € Auftraggeber: 1 Auftraggeber Gegenseite: 1 1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG 4.456,00 € 1,0 Gebühr gem. § 13 RVG 4.496,00 € 1,2 Gebühr gem. § 13 RVG 5.395,20 € 1,3 Gebühr gem. § 13 RVG 5.844,80 € Prozesskosten I. Instanz 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) 11.240,00 € Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) 20,00 € Mehrwertsteuer gem. 7008 VV RVG (Mandantenseite) 2.139,40 € 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) 11.240,00 € zzgl. Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) 20,00 € Mehrwertsteuer gem. 7008 VV RVG (Gegenseite) 2.139,40 € 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG 2.500,00 € Summe (mit 4.278,80 € MwSt.) 29.298,80 €

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Keller-Stoltenhoff

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Anwaltskosten Nachprüfungsverfahren von M. Faiss, 15.08.2008, 14:56 Uhr

    Sehr geehrte Frau Keller-Stolltenhoff, Danke für Ihre schnelle Antwort. In verschiedenen Quellen findet sich aber, dass die 5% Regelung nach § 50 II GKG gemäß § 23 I S.3 RVG auch für den Gegenstandswert nach RVG im Nachprüfungsverfahren gilt. Dann wären das erheblich weniger Gebühren (bei... » Weiterlesen

  • Zu den Aufwendungen für einen Rechtsanwalt von M. Faiss, 14.08.2008, 16:41 Uhr

    Sehr geehrte Frau Keller-Stoltenberg, Sie schreiben in dem Artikel unter Ziff. 2,letzter Satz, dass die Höhe des Auftragswerts Grundlage für die Berechung nach RVG ist. Meiner Kenntnis nach werden aber für den Gegenstandswert nach RVG gemäß § 50 II GKG hier nur 5% des Bruttoauftagswert... » Weiterlesen

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