Leserkommentar zum Artikel

Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals

Verstoßen Nutzer eines Webportals gegen Gesetze oder verletzen sie die Rechte anderer Nutzer oder Rechte des Portalbetreibers, so möchte der Portalbetreiber hierauf angemessen reagieren. Er will ggf. einzelne Beiträge löschen können oder einzelne Nutzer sogar vollständig von der weiteren Nutzung seines Portals ausschließen dürfen. Darf er das überhaupt? Steht ihm dieses Recht zu? Im achten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ nimmt sich die IT-Recht Kanzlei der Beantwortung der Frage an, ob dem Betreiber eines Webportals ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht.

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Rechtsstaatsprinzip wirkt tief hinein

Beitrag von Till Wollheim
07.11.2013, 18:53 Uhr

Das Rechtsstaatsprinzip wirkt natürlich auch in die Private Sphäre hinein. Insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung hat einen ganz erheblichen Stellenwert und schränkt den Anbieter eines bedeutenden Markt- oder Meinungsplatzes erheblich ein. Es besteht de facto also ein Kontrahierungszwang, der nur unter sehr engen Voraussetzungen auf jeden Fall einen Auschluß eines Meinungsäußerers zulässt. Auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums legt dem Betreiber Fesseln an. Vor allem darf er keine ihm gegenüber kritischen Meinungen unterdrücken. Die wird leider insbesondere durch ausländische Hersteller häufig getan, wenn Käufer einer Ware zur Kommentierung und Bewertung ihres Produktes aufgefordert werden, sobald der Kunde aber ein etwas negative Bewertung vornehmen will, heißt es ... bla bla widerspricht unseren Regeln. Dieses Vorgehen ist zweifelsohne rechtswidrig! Eine Analogie könnte auch hergestellt werden, mit dem Anbieter eines Supermarktparkplatzes: er haftet für die so eröffnete Gefahr bzw. der Forumsanbieter muß dann auch eine rechtsstaatliche Handhabung der Meinungsfreiheit gewährleisten! Ein Gericht, daß diese Bedeutung verkennt hat seine Aufgabe verfehlt und der Richter sollte zurück auf die Schulbank - Verfassungsrecht - geschickt werden! Till Wollheim

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 6 Kommentare vollständig anzeigen

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  • Herr von Michael, 28.08.2019, 14:23 Uhr

    Hallo, Wie ist das virtuelle Hausrecht zu bewerten wenn in den AGBs (in dem Fall Kleiderkreisel.de) dies aufgeführt ist aber mit kann jederzeit ausschließen. Ich wurde ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen und eine Abfrage wieso wurde nicht begründet. Sind da die AGBS nicht einseitig und... » Weiterlesen

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  • "Hausrecht im Internet" abschaffen! von (anonym), 19.05.2018, 14:45 Uhr

    Das sog. "Hausrecht im Internet" muss abgeschafft werden! Diese schwammigen Formulierungen sind für mich ein mehr als deutlicher Hinweis darauf, dass ein "Hausrecht im Internet" nicht mehr existieren sollte. Wann beispielsweise gilt ein Nutzer als "redlich", wann als "unredlich"? Das ist sehr... » Weiterlesen

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    Das virtuelle Hausrecht ist ja nun das Eine, aber wie nachhaltig durchsetzen? Aus Erfahrung kann ich sagen, dass sich Problem-User binnen kürzester Zeit erneut anmelden werden und weiter vermeintlich anonym provozieren, auch wenn dies durch die AGB's ausgeschlossen ist. Wir betreiben 2 Foren und... » Weiterlesen

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