Abmahnsicher: Verkauf von Orangensaft aus Orangensaft-Konzentrat
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 2 U 86/08) hatte jüngst entschieden, dass die Prospektwerbung mit „Orangensaft“ irreführend ist, soweit es sich dabei um „Orangensaft aus Orangensaft-Konzentrat“ handelt .
Der "durchschnittliche" Verbraucher
Beitrag von Saft-Trinker
28.04.2009, 10:42 Uhr
denkt auch, das Orangennektar was ganz dolles ist.
Abstufung: # Orangenfruchtsaftgetränk (mind. 6% Fruchtgehalt) # Orangenfrucht-Nektar (bis 50% Fruchtgehalt) # Orangensaft aus Konzentrat (100% Frucht) # Orangensaft aus Direktsaft (100% Frucht)
Wobei laut Fruchtsaft-Verordnung: "darf als Saft nur ein solches Getränk bezeichnet werden, das zu 100 % aus dem Fruchtsaft und Fruchtfleisch der entsprechenden Früchte stammt. Der Fruchtsaft darf im Laufe des Produktionsprozesses eingedickt (das so genannte Konzentrat) und wieder verdünnt werden, um Lager- und Transportkosten zu sparen."
Insofern wäre die Bezeichnung "Orangensaft" absolut zulässig. War auf dem Prospekt der Zusatz "aus Konzentrat" ersichtlich, oder wurde er weggelassen?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Direktsaft von Tilman, 16.04.2009, 21:16 Uhr
Naja... eigentlich weiss "man" dass der Standard O-Saft aus Konzentrat ist. Der "bessere" Saft heisst "Direktsaft" oder "Direkt gepresst". Übrigens, ein Thema dass vielleicht demnächst öfter vor Gericht kommen könnte ist "Käse" vs. "Analog-Käse" (Zeug das aus Fett, Eiweiss, Wasser und... » Weiterlesen
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