Leserkommentar zum Artikel

Online-Händler aufgepasst: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung der „Buttonlösung“

Der Bundestag hat am 02.03.2012 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung der Buttonlösung beschlossen. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die weitreichenden Änderungen, die Unternehmer voraussichtlich schon ab Juni 2012 zwingend umzusetzen haben.

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Antwort auf Kommentar von Angelika Bayer

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
30.05.2012, 07:18 Uhr

Letztlich sind auch Händler betroffen, die über Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon an Verbraucher verkaufen. Zur technischen Realisierung sind dort zwar die Plattformbetreiber berufen. Setzen diese die neuen gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht oder nur unzureichend um, führt dies zu Nachteilen für den einzelnen Händler.

Schließlich ist dieser für sein Angebot verantwortlich, auch wenn er sich für dessen Präsentation der technischen Plattform eines Dritten bedient.

Somit bleibt nur die Hoffnung, dass die Plattformbetreiber die neuen Vorgaben pünktlich und korrekt umsetzen.

eBay hat sich jedoch von Anfang im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dafür stark gemacht, dass hinsichtlich der Beschriftung des "Buttons" die auch bisher schon gebräuchlichen Formulierungen wie "Gebot abgeben" bzw. "Gebot bestätigen" bei Auktionsplattformen ausreichen sollen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

  • Buttonlösung von angelika bayer, 22.05.2012, 19:44 Uhr

    wie verhält es sich bei ebay verkäufen ? da ist ebay doch zustandig,das zu ändern,da sie die plattform anbietet- oder ?

  • Antwort auf Kommentar von M. Berner von Nicolai Amereller, 09.03.2012, 21:38 Uhr

    Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. In dieser Fassung wurde neben weiteren Änderungen auch der Zusatz „in hervorgehobener Weise“ eingefügt, um den Anforderungen der umzusetzenden Richtlinie zu entsprechen. Einen Link auf diese... » Weiterlesen

  • "Zahlungspflichtig bestellen" halte ich für gefährlich von Murry, 09.03.2012, 10:05 Uhr

    Insbesondere bei Shops bei denen es sich um eine "invitatio ad offerendum" handelt und der Vertrag vom Shopbetreiber erst noch angenommen werden muss, würde ich die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" für gefährlich erachten. Denn es gab bereits Urteile nach denen eine... » Weiterlesen

  • "in hervorgehobener Weise" Info gem. Art, 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz und Nr. 5, 7 und 8 EGBGB? von M. Berner, 07.03.2012, 11:46 Uhr

    Super Artikel. Vielen Dank. Eine Frage: Liegt mir der falsche Gesetzentwurf vor? In der Datei unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707745.pdf (Stand 16.11.2011) steht in Absatz 2 nicht "in hervorgehobener Weise". Wo gibt es die aktuelle Version? Danke.

  • Herzlichen Dank... von Thomas Bleicher, 06.03.2012, 12:04 Uhr

    für diese wie immer hervorragend aufbereiteten und zeitnahen Informationen zum Thema!

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