Leserkommentar zum Artikel

Online-Händler aufgepasst: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung der „Buttonlösung“

Der Bundestag hat am 02.03.2012 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung der Buttonlösung beschlossen. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die weitreichenden Änderungen, die Unternehmer voraussichtlich schon ab Juni 2012 zwingend umzusetzen haben.

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"Zahlungspflichtig bestellen" halte ich für gefährlich

Beitrag von Murry
09.03.2012, 10:05 Uhr

Insbesondere bei Shops bei denen es sich um eine "invitatio ad offerendum" handelt und der Vertrag vom Shopbetreiber erst noch angenommen werden muss, würde ich die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" für gefährlich erachten.

Denn es gab bereits Urteile nach denen eine Zahlungsaufforderung z.B. in einer Bestätigungsemail als Annahme der Bestellung durch den Händler gedeutet wurde.

Die Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" könnte man ebenfalls so deuten, denn der Kunde geht davon aus, daß der Klick auf den Button eine Zahlungspflicht auslöst und der Vertag damit zustande kommt.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

  • Antwort auf Kommentar von Angelika Bayer von IT-Recht Kanzlei, 30.05.2012, 07:18 Uhr

    Letztlich sind auch Händler betroffen, die über Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon an Verbraucher verkaufen. Zur technischen Realisierung sind dort zwar die Plattformbetreiber berufen. Setzen diese die neuen gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht oder nur unzureichend um, führt dies zu Nachteilen... » Weiterlesen

  • Buttonlösung von angelika bayer, 22.05.2012, 19:44 Uhr

    wie verhält es sich bei ebay verkäufen ? da ist ebay doch zustandig,das zu ändern,da sie die plattform anbietet- oder ?

  • Antwort auf Kommentar von M. Berner von Nicolai Amereller, 09.03.2012, 21:38 Uhr

    Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. In dieser Fassung wurde neben weiteren Änderungen auch der Zusatz „in hervorgehobener Weise“ eingefügt, um den Anforderungen der umzusetzenden Richtlinie zu entsprechen. Einen Link auf diese... » Weiterlesen

  • "in hervorgehobener Weise" Info gem. Art, 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz und Nr. 5, 7 und 8 EGBGB? von M. Berner, 07.03.2012, 11:46 Uhr

    Super Artikel. Vielen Dank. Eine Frage: Liegt mir der falsche Gesetzentwurf vor? In der Datei unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707745.pdf (Stand 16.11.2011) steht in Absatz 2 nicht "in hervorgehobener Weise". Wo gibt es die aktuelle Version? Danke.

  • Herzlichen Dank... von Thomas Bleicher, 06.03.2012, 12:04 Uhr

    für diese wie immer hervorragend aufbereiteten und zeitnahen Informationen zum Thema!

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