„Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen“: Abmahnbarer Verstoß gegen Informationspflichten
Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt: Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).
Lieferung oder Versand?
Beitrag von Registrator
12.01.2012, 18:51 Uhr
Die AGB sprechen von Lieferung, das Gericht von Versendung.
Lieferung ist in meinen Augen der Auslieferungstermin beim Kunden, der durch die Postlaufzeit in der Tat nur geschätzt werden kann.
Hätte der Beklagte "Versand in der Regel ..." in seine AGB geschrieben, könnte man dem Urteil des Gerichts zustimmen.
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