Negativbewertung „Versandwucher! Auf Rückfragen unverschämte Massenmails und miese Telefonate. 6-“ unzulässig!
In einem Verfahren, dass beim Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 C 514/09 (04) geführt wurde hatte der Kläger die ihm vom Beklagten erteilte Negativbewertung mit dem Inhalt: „Versandwucher! Auf Rückfragen unverschämte Massenmails und miese Telefonate 6-“, nachdem der Beklagte außergerichtlich kein Einsehen hatte, gerichtlich angreifen müssen, um eine Löschung auf der Onlineauktionsplattform eBay (Bewertungsforum) zu erreichen. Die Klage hatte Erfolg.
Gängige Praxis ist das nicht
Beitrag von mobascha
23.07.2010, 08:55 Uhr
Auch ich habe eine negative Bewertung erhalten mit dem Komentar: "Ware vollständig bezahlt und nicht erhalten."
Der Käufer hat nicht bezahlt, also rotzfrech gelogen. Die Klage auf Löschung wurde abgewiesen.
Der Negativbewerter und Nichtzahler ist ein Amtsgerichtsdirektor a.D., der bearbeitende Richter ebenfalls Amtsgerichtsdirektor. Somit bewahrheitet sich wieder einmal das Sprichwort, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus".
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Der Willkür ausgeliefert von mcs, 21.07.2010, 01:51 Uhr
Ich habe vor einem guten Jahr von einem ausländischen Käufer (mit ca. 20 kleinpreisigen Bewertungen) eine negative Bewertung erhalten. Es ging um einen Artikel in der Grössenordnung von knapp 1000 EUR, der Käufer hatte, wie sich aus dem weiteren Verlauf augenscheinlich ergab, seine finanziellen... » Weiterlesen
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