Seit dem 01.02.2021: Abgabeverbote und weitreichende Aktionspflichten im Handel mit diversen chemischen Stoffen und Gemischen
Zum 01.02.2021 ist EU-weit die Verordnung 2019/1148 zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten, welche zum Schutz vor illegaler Sprengsatzherstellung die Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische, die solche Stoffe enthalten, an bestimmte Abnehmer verbietet und Händler weitgehenden Handlungspflichten unterwirft. Welche Verkaufsverbote und neuen Pflichten im Handel nun zu beachten sind und welche Unterschiede im B2C-und B2B-Handel gelten, zeigt dieser Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Verbotsorgien ohne Sinn und Verstand
Beitrag von AI
25.07.2024, 23:13 Uhr
Das Ganze ist kein Rechtsakt mehr, sondern ein Terrorakt gegen die Bevölkerung. Nicht jeder ist mit zwei linken Händen ausgestattet. Der ein oder andere kann auch noch Dinge selbst erledigen und braucht keine Firmen zu beauftragen. Ab sofort ist es für Privatleute nicht mehr möglich, z.B. selbst hergestellte Schweißnähte an einem Edelstahlgeländer mittels Beizpaste zu reinigen.
Es ist in diesem Land inzwischen derart unerträglich geworden, man findet keine Worte mehr dafür, die nicht strafrechtlich relevant wären.
Ab welchem Punkt kommt eigentlich Art.20 Abs.4 GG in Betracht?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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ich halts nicht aus von SW, 27.02.2021, 08:05 Uhr
was die eu für gesetze raus haut ist doch nicht normal. die haben den schuss ja überhaupt nicht gehört. da fragt man sich warum die u.k ausgetretten ist? mit kommt es vor als wird nur noch verboten. gilt benzin dann auch dazu zu diesen verbotenen stoffen denn diese sind auch explosive? unfassbarer... » Weiterlesen
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