Beweislastumkehr nach § 477 BGB im Gewährleistungsrecht - Teil 3 der Serie zum Gewährleistungsrecht
In Teil 3 unserer neuen Serie zur Gewährleistung geht es um das Beweisrecht. Generell gilt im deutschen Zivilrecht der Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Anspruch, den er geltend macht auch beweisen muss. In einigen Fällen werden jedoch, beispielsweise zur Gewährleistung eines höheren Verbraucherschutzes, Ausnahmen zu diesem Grundsatz gemacht. Diese Ausnahmen sind unter dem Begriff „Beweislastumkehr“ zusammengefasst. Lesen Sie im Folgenden was es mit der Beweislastumkehr des § 477 BGB im Gewährleistungsrecht auf sich hat.
Beweisumlastkehr
Beitrag von Rosie
24.09.2023, 21:36 Uhr
Hallo, die Gewährleistung zb. Für ein gebrauchtes Auto beträgt jetzt 2 Jahre aber der Verkäufer kann diese auf 1 Jahr verkürzen, nun meine Frage: verkürzt sich die Beweisumlastkehr dann auch auf 6 Monate oder bleibt diese unberührt bei 12 Monaten. Danke für die Antworten.
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Beginn der Frist? von Mo B, 01.05.2021, 08:30 Uhr
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