Frage des Tages: Genügt die Angabe einer virtuellen Geschäftsadresse im Impressum?
Viele Einzelunternehmer sehen sich im Angesicht der geltenden Impressumspflicht einem Dilemma ausgesetzt: einerseits sind sie verpflichtet, eine hinreichende Anschrift zu benennen, andererseits verfügen sie über keine geschäftlichen Räumlichkeiten und möchten ihre Privatadresse nur ungern im Internet preisgeben. Ein Verzicht auf den Schutz der Privatadresse kann nämlich gravierende Folgen haben, wie unter anderem Drohbriefe an Blogger eindrucksvoll belegen. Abhilfe versprechen Anbieter sog. „virtueller Geschäftsadressen“. Der heutige Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum genügt.
Postfach
Beitrag von Michaela
02.11.2021, 20:47 Uhr
"Dies setzt wiederum voraus, dass die betroffene Person unter dieser Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Nicht zwangsweise erforderlich ist, dass die impressumspflichtige Person unter der angegeben Adresse auch tatsächlich anzutreffen ist."
Das trifft ja generell auch auf Postfächer zu - diese sind aber in Impressums NICHT erlaubt.
Wieso?!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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... und wie steht es mit dem Begriff "niedergelassen"? von Flanka, 30.07.2020, 07:38 Uhr
In TMG § 5 ist von Anschrift der Niederlassung die Rede. Inwiefern trifft dies Ihrer Auffassung nach für virtuelle Geschäftsadressen zu, unter denen weder der jeweilige Inhaber, noch dessen Angestellte tätig sind? Stattdessen betreiben Unternehmensfremde gegen Gebühr einen reinen... » Weiterlesen
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