Gewährleistungsausschluss: In Privatverkauf-AGB wirksam zu regeln?
Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungs- ansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „ Keine Garantie “ oder „ Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich .“
Antwort an den Verkäufer - Artikel nicht wie beschrieben
Beitrag von Marcel Pohl
25.08.2021, 23:41 Uhr
Guten Tag Herr, (BEISPIEL) ich habe ihre Schuhe erhalten, die sie mir auf Ebay-Kleinanzeigen als "Jordan 1 Retro Black White (Gr. 42)" verkauft haben. Nun habe ich sie detailliert überprüfen lassen, wobei festgestellt wurde, dass es sich anhand einiger Merkmale nicht um originale Schuhe handelt. In ihrer Anzeige auf Ebay ist aber nicht ersichtlich, dass es sich um eine Fälschung handelt. (Ihr Angebot auf Ebay ist gescreenshottet).
Ich weise Sie darauf hin, dass der Verkauf von Replikaten/Fälschungen auf Ebay verboten ist: "Wir erlauben keine gefälschten Artikel, Repliken oder unbefugte Kopien in Angeboten bei eBay." (Ebay-Richtlinien).
Zudem begehen Sie nach § 143 MarkenGesetz - Strafbare Kennzeichenverletzung, eine Straftat beim Verkauf von Replikaten/Fälschungen.
Ich bitte Sie, mir innerhalb der nächsten 3 Werktagen das Geld zurückzuüberweisen. Nach Eingang des Geldes, werden wir ihnen ihre Schuhe zurückschicken.
Ansonsten sehen wir uns im Rahmen des Rechtsschutz, juristisch gegen Sie vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen ....
*Gewährleistungsrechte des Käufers*
Sie sind als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben – gleich ob Sie privater oder gewerblicher Verkäufer sind. Ist die Ware bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Bei Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe der Sache kann der Käufer grundsätzlich:
Wahlweise Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (sog. Nacherfüllungsanspruch)
Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen
Für diese Ansprüche gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB).
*Deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung* Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich nur dann wirksam mit dem Käufer vereinbart, wenn Sie direkt in Ihrer Artikelbeschreibung dazu einen eindeutigen Hinweis einfügen: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Denn nur wenn der Käufer bereits vor Vertragsschluss darüber informiert wird, ist der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart.
*Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie* Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen. Auch verhindert ein Gewährleistungsausschluss die Ansprüche des Käufers dann nicht, wenn sie bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert haben (s. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12). Auf einen Gewährleistungsausschluss können Sie sich auch dann nicht berufen, wenn Sie für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben. Die Übernahme einer Garantie kann schon darin gesehen werden, wenn Sie in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft der Ware zusichern.
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