OLG Celle: Nachprüfungsantrag erfordert einen vorherigen Hinweis auf die 15-Tages-Frist in der Bekanntmachung
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle hatte mit Beschluss vom 04.03.2010 entschieden (Az.: 13 Verg 1/10), dass die Rechtsbehelfsfrist des § 107 Abs.3 Nr.4 GWB nur dann gilt, wenn der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung auf diese Frist hingewiesen hat. Der maßgebliche Fristbeginn der 15-Tages-Frist zur Erhebung eines Nachprüfungsantrags ist die eindeutige Zurückweisung der Rüge des Bieters durch den Auftraggeber.
Hinweis auf die 15-Tagefrist
Beitrag von Unbekannt
28.04.2010, 06:49 Uhr
Meines Erachtens muss es doch, wie im Verwaltungsverfahren üblich ausreichend sein, wenn ich einer Rüge nicht abhelfe, im entsprechenden Schreiben an den Rügenden den Hinweis auf § 107(3) Nr. 4 als "Rechtsbehelfsbelehrung mit aufzunehmen. Die Bekanntmachungen werden mit solchen Urteilen immer mehr überfrachtet.
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