Leserkommentar zum Artikel

Wie erfüllen "kleinere" Händler die Vorgaben der künftigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?

Gerade „kleinere“ Online-Händler fragen oft bei der IT-Recht Kanzlei an, ob sie von der künftigen Datenschutzgrundverordnung betroffen sind und falls ja, was sie unternehmen müssen, um die Vorgaben dieser Verordnung zu erfüllen. Die IT-Recht Kanzlei will mit ihrem aktuellen Beitrag gerade kleinere Unternehmen über ihre Pflichten nach der künftigen Datenschutzgrundverordnung informieren.

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Kein Verfahrensverzeichnis, keine Pflicht für kleine Online-Händler

Beitrag von Martin Schulze
15.02.2021, 19:54 Uhr

Das nach alter Rechtslage durch den Datenschutzbeauftragten zu erstellende öffentliche Verfahrensverzeichnis gemäß § 4g Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. die interne Verfahrensübersicht gemäß § 4g Absatz 2a BDSG wurde ab dem 25. Mai 2018 durch ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis über alle Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten abgelöst.

Quelle: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Verzeichnis-Verarbeitungstaetigkeiten/Inhalt/Verarbeitungstaetigkeiten/Verarbeitungstaetigkeiten.html

In dem auf der selben Seite weiter unten verlinkten PDF-Datei mit Hinweisen heißt es:

"Kein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten müssen nach Art. 30 Abs. 5 DS-GVO Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mit weniger als 250 Mitarbeitern führen". Es gibt zwar drei Ausnahmen für sensible Personendaten, aber die dürften regelmäßig für Online Händler nicht gelten.

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