Leserkommentar zum Artikel

LG Frankenthal: Werben mit versichertem Versand im Fernabsatz ist wettbewerbswidrig

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es üblich, den besonderen Service oder ein zusätzliches Entgegenkommen des Unternehmers gegenüber Verbrauchern werbend hervorzuheben, um diese durch das Andeuten einer intensiven Kundenausrichtung längerfristig an den Betrieb und dessen Produkte zu binden. Allerdings findet die Zulässigkeit derartiger Werbung ihre Grenzen dann, wenn im Servicebereich Selbstverständlichkeiten angepriesen werden, welche das Gesetz den Unternehmern in Form von Pflichten ohnehin auferlegt.

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versicherter versand

Beitrag von Dirk
14.01.2021, 08:41 Uhr

Wenn man versicherter Versand schreibt, bedeutet das, dass eine Tracking Nummer da ist und, dass im Fall eines Verlustes dieser Sendung, man Geld vom Versandunternehmen bekommt, also als Versender. Die meisten grossen Online-Handel-Giganten haben auf ihrer Seite Versicherten Versand zu stehen - niemand interessiert es, warum? Weil es Giganten sind, die es einen Dreck interessiert ob sie von irgendeiner Abmahn-Piraten-Firma abgemahnt werden oder nicht. Abmahn-Vereine kümmern sich meist um Kleinunternehmer um sie fertig zu machen. Es geht nicht um Recht und Ordnung, sondern um Abzocke.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • "Versicherter Versand" -----> Kostenlos von Serdal öse, 15.05.2018, 14:29 Uhr

    Die selbe Frage hätte ich jetzt auch gestellt, da im Zusammenhang mit "kostenlos" keine extra Leistung dem Kunden gegenüber abverlangt wird. Das heißt, er zahlt im Endeffekt nicht für einen "Extra-Service". Zwar stellt es keine Besonderheit dar, wenn man mit "kostenlosem versicherten Versand"... » Weiterlesen

  • Herr von Auster, 18.03.2017, 21:41 Uhr

    Ist es auch wettbewerbswidrig, wenn ich mit "kostenloser versicherter Versand mit Hermes" werbe? MfG

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