Leserkommentar zum Artikel

Gewährleistungsrecht: Beweislastumkehr nach § 477 BGB

In Teil 3 unserer neuen Serie zur Gewährleistung geht es um das Beweisrecht. Generell gilt im deutschen Zivilrecht der Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Anspruch, den er geltend macht auch beweisen muss. In einigen Fällen werden jedoch, beispielsweise zur Gewährleistung eines höheren Verbraucherschutzes, Ausnahmen zu diesem Grundsatz gemacht. Diese Ausnahmen sind unter dem Begriff „Beweislastumkehr“ zusammengefasst. Lesen Sie im Folgenden was es mit der Beweislastumkehr des § 477 BGB im Gewährleistungsrecht auf sich hat.

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N.N.

Beitrag von Martin Kukuczka
07.04.2020, 21:53 Uhr

Sehr geehrte Frau Freytag ,

habe einen 18 mon. alten PKW als Nichtraucher Fahrzeug von einem renomierten VW Autohaus im Jan. 2020 erworben. Vorbesitzer war eine Vermietungsgesellschaft. Bei der Probefahrt im Jan. 2020 fiel mir auf, dass der Wagen immer noch einen Neuwagengeruch ausstrahlte. Nach den letzten sonnenreichen Tagen hat sich der Innenraum des Fahrzeugs aufgeheizt; extremer Nikotingeruch ist festzustellen. Daraufhin habe ich das Fahrzeug näher in Augenschein genommen; ein Brandfleck in der Fußmatte des Beifahrerraums sowie Ascherückstände im Zigarettenanzünder konnten festgestellt werden. Das Autohaus hat sich daraufhin bereiterklärt eine allumfassende Desinfektion durchzuführen. Nach dieser durchgeführten Desinfektion hat sich an der Geruchsbildung nichts verändert. Wie soll ich weiter verfahren. mfG

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