Achtung Abmahnung: Werbung für Tätigkeiten, für welche eine Eintragung in der Handwerksrolle (nach der HwO) notwendig ist
Die Wettbewerbszentrale München tritt mit besonderen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Erscheinung. Ziel der Abmahnung sind Unternehmer, die Dienstleistungen bewerben, welche eine Eintragung nach § 6 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) voraussetzen. In den Abmahnungen wird der Vorwurf erhoben, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, obwohl der hierfür werbende Unternehmer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Wann eine solche Abmahnung berechtigt ist, eine Tätigkeit also ein Handwerk darstellt und eine Eintragungspflicht nach der HwO voraussetzt, lesen Sie in unserem Beitrag.
Gültigkeit für Anlage B
Beitrag von Echo of Light
14.06.2019, 15:42 Uhr
Vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Beitrag. Sie beziehen sich auf zulassungspflichtige Gewerke nach Anlage A HWO. Wenn jemand ein Gewerbe nach HWO Anlage B (zulassungsfreie Gewerke, die trotzdem in der Handwerksrolle eingetragen werden müssen) betreibt, gilt dafür dieser Beitrag auch oder droht hier keine Abmahnung?
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