Leserkommentar zum Artikel

Entscheidung des EuGH: Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtware ist unzulässig

Das deutsche BGB gestattet es Unternehmern beim Verkauf von Gebrauchtware, die Verjährungsfrist für Sachmängel an der Ware von regulär 2 Jahren auf 1 Jahr zu verkürzen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass das deutsche Gesetz in diesem Punkt unionrechtswidrig ist. Auch für Onlinehändler ist dies eine wichtige Entscheidung mit Handlungsbedarf, die nachfolgend aus Sicht des Händlers näher erläutert werden soll.

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Klausel wurde angepasst

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
03.09.2018, 10:48 Uhr

Es ist alleine Entscheidung des Verkäufers, ob er die Mängelahftung für Gebrauchtware verkürzen will oder nicht. Die Klausel wurde an die neuen Gegebenheiten angepasst, so dass - je nach Entscheidung des Verkäufers - "Ja" oder "Nein" gewählt werdenkann.

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Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

  • generalüberholte Ware von Elma Stolz, 08.09.2020, 16:31 Uhr

    Muss bei einem generalüberholten Staubsauger, der nicht funktioniert, der Käufer, das dann wieder reparierten Teil, annehmen oder kann er sein Geld zurück fordern.

  • Christoph Albrecht hat recht von RA Brügge, 16.08.2019, 18:01 Uhr

    .

  • Änderung der AGB von Christoph Albrecht, 08.11.2018, 19:05 Uhr

    Mir erschließt sich der Rat nicht ganz, die AGB vorsichtshalber zu ändern. Wird die Klausel rausgenommen gilt die gesetzliche Regelgewährleistungsverjährung von 2 Jahren. Lasse ich die Klausel drin und ein Kunde beruft sich auf die EuGH-Rechtsprechung, lande ich - sofern ein Gericht meine Klausel... » Weiterlesen

  • welche Auswahl vornehmen von S. Schmitz, 03.09.2018, 10:40 Uhr

    Hallo, mich würde die selbe Frage interessieren. Muss "nein" ausgewählt werden? MfG

  • Welche Auswahl vornehmen von Melanie Noack, 31.08.2018, 07:42 Uhr

    Hallo, muss in diesem Fall bei Mängelhaftung (Gewährleistung) "Nein" ausgewählt werden um der Entscheidung des EuGH zu entsprechen?

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