Leserkommentar zum Artikel

Januar 2018: Reform des Kaufrechts in Kraft getreten

Gestern, der 01 Januar 2018, ist eine Reform des Kaufrechts in Kraft getreten, die einige wenige Änderungen vorsieht. Insgesamt bieten sich dadurch für Händler mehr Vorteile als Nachteile. Im Wesentlichen handelt es sich um die Kodifizierung der Rechtsprechung in den sog. Einbaufällen. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Änderungen vor.

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Herr

Beitrag von Raphael ToTheField
06.01.2018, 14:38 Uhr

Hallo, schöne und prägnante Zusammenfassung. Nur eins verstehe ich nicht. Gleich zu Beginn wird geschrieben, dass die Händler die Aus- und Einbaukosten (im B2C-Verhältnis) nicht auf ihre Lieferanten abwälzen konnten. Warum nicht? Ist am Ende einer Kette ein Verbraucher, galt doch schon nach altem Recht der § 478 Abs. 2 a.F. Demnach konnte der Verkäufer seine Nacherfüllungskosten aus 439 Abs. 2 auf den Lieferanten abwälzen. Zu diesen Nacherfüllungskosten aus 439 Abs. 2 gehörten nach Rspr. des BGH und des EUGH nunmal auch die Aus- und Einbaukosten. Oder sehe ich das falsch? Die Änderung bezieht sich lediglich auf die Ausweitung auf den B2B-Bereich.

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