LG Bamberg: Wer im Impressum keine Telefonnummer angibt, muss einen Kommunikationsweg bereitstellen, der eine Beantwortung von Kundenfragen innerhalb von 60 Minuten sicherstellt
Das Landgericht Bamberg hatte entschieden (Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12), dass im Impressum eines Händlers ein Kommunikationsweg angeboten werden müsse (neben der E-Mail-Adresse), der es ermöglicht, dass Kundenanfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können, wenn eine Telefonnummer gerade nicht angegeben wird. Das Vorhalten einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse im Impressum reicht hingegen nicht aus.
Entschleunigung
Beitrag von Pagels
02.09.2017, 16:46 Uhr
Es ist sicher sinnvoll wenn eine Telefonnummer im Impressum genannt wird, aber meiner Ansicht nach sollte eine Postanschrift plus ggf. email-Adresse reichen. Wenn eine Telefonnummer zwingend vorgeschrieben wäre, werden z.B. Gehörlose, Hörgeschädigte und Behinderte nochmals benachteiligt und könnten kein Geschäft online aufbauen.
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