Io non parlo italiano- Beim Parallelimport von Lebensmitteln kommt es auf die richtige lebensmittelrechtliche Etikettierung an

Io non parlo italiano- Beim Parallelimport von Lebensmitteln kommt es auf die richtige lebensmittelrechtliche Etikettierung an
von Bodo Matthias Wedell
26.06.2013 | Lesezeit: 6 min

Der BGH hat in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 22.11.2012, Az.: I ZR 72/11) der in Italien ansässigen Gesellschaft „Barilla“ gegen einen deutschen Paralellimporteur Feststellungen getroffen, die Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht von importieren Lebensmitteln betreffen, die ursprünglich nicht für den deutschen Markt bestimmt waren. Die Zuwiderhandlung gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften stellt nach dem BGH einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Angabe "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Anforderungen an die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdat

1. Grundsätzliches: Der Parallelimport von Lebensmitteln:

Im europäischen Wirtschaftsraum hat sich ein Markt für den so genannten „Parallelimport“ entwickelt. Hierunter versteht man den gewerblichen Import von im Ausland produzierten Waren auf einem Vertriebsweg, der vom Hersteller nicht genehmigt wurde. Das eigene Vertriebsnetz des Herstellers wird dabei absichtlich umgangen. Der Importeur erwirbt die Ware im Ausland und verkauft sie im Inland zu einem Preis, der unter desjenigen des Herstellers, aber über dem eigenen Einkaufspreis liegt. Die Gründe für die unterschiedlichen Preisniveaus können etwa auf nationale Preispolitiken der Hersteller und unterschiedliche Besteuerungen in den EU Mitgliedsländern zurückzuführen sein. Grundsätzlich entspricht ein solches gewerbliches Handeln den Grundsätzen über den freien Warenverkehr gem. Art 34 AEUV.

Problematisch ist, dass bei derartiger Importware die gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen auf der Warenverpackung in nicht-deutscher Sprache, etwa dänisch, spanisch oder italienisch, verfasst sind. Die Importeure versuchen nationalen Informationsverpflichtungen nachzukommen, indem sie auf den Verpackungen Etikette mit deutschsprachigen Hinweisen anbringen. Doch auch diese nachträgliche Etikettierung kann wettbewerbs- und markenrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen, wie der folgende Fall deutlich macht.

2. Der Fall:

Die in Italien ansässige Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Barilla“ und Produzentin von Nudeln und Nudelsoßen. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Firma aus Deutschland, die Waren aller Art, unter anderem auch Lebensmittel, in Sonderpostenmärkten vertreibt. So bot die Beklagte im Rahmen ihres Gewerbes Nudeln und Nudelsoßen der Firma „Barilla“ an, die ursprünglich für den italienischen Markt bestimmt waren. Demzufolge waren auch alle Angaben auf der Packung in italienischer Sprache verfasst. Dieses betraf das Zutatenverzeichnis, die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Nährwertangabentabelle. Um dem deutschsprachigen Verbraucher die gesetzlich geforderten Produktinformationen zukommen zu lassen, klebte sie ein Etikett, hier etwa auf die Nudelpackungen, mit dem Hinweis:

Hinweis auf Mindeshaltbarkeitsdatum


Die Etikettierung war allerdings schlampig ausgeführt, teilweise fehlte sie sogar vollständig. Die aufgebrachten Hinweise waren teils schief oder auf dem Kopf stehend angebracht worden. Zum Teil überdeckten die Etiketten den Markennamen „Barilla“ der Klägerin, wie beispielhaft nachstehend wiedergegeben:

Foto

Des Weiteren informierte die Beklagte die Klägerin weder über ihr Vorgehen, noch ließ sie ihr eine Probe der etikettierten Ware zur Kenntnisnahme zukommen. Dies sei ein Verstoß gegen das Markenrecht.

Die Klägerin trug vor, dass der Vertrieb solcher Waren ein Verstoß gegen die deutschen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung als auch an der Gemeinschaftsmarke „Barilla“ selbst darstellten. Durch dieses Verhalten sei der wettbewerbsrechtliche Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllt.

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3. Die Entscheidung des BGH:

a) Der Inhalt der Kennzeichnung

Der BGH hatte sich mit den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften zu befassen und stellte fest, dass es sich dabei um Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG handele, die zur Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte von Lebensmitteln diene.

Gemäß den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) dürfen Lebensmittel nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, wenn derartige Informationen auf der Packung selber oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett in deutscher Sprache angegeben sind. Gegen diese Verpflichtung hat der Importeur verstoßen, sofern eine Etikettierung vollständig fehlte. Vom Durchschnittsverbraucher kann eine Übersetzung der Zutatentabelle nicht erwartet werden.

Gleiches gilt für den Hinweis auf den Etiketten, dass sich das Mindesthaltbarkeitsdatum (irgendwo) auf der Verpackung befindet. Dieser Hinweis ist zu unkonkret. Zum einen gelten die Vorgaben der LMKV, dass dies unter Angebe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben ist. Der inländische Durchschnittsverbraucher wird das besonders groß und auffällig angebrachte Datum auf der Verpackung zwar nicht übersehen, allerdings muss es ihm eindeutig klargemacht werden, dass es sich dabei um ein Haltbarkeitsdatum handelt.

Bezüglich der Nährwertangaben stellte der BGH fest, dass der Importeur ein Wahlrecht hat, ob er diese angibt oder nicht. Sofern er sich allerdings entscheidet diese anzugeben, so muss er auch die Vorgaben der Nährwert- Kennzeichnungsverordnung einhalten. Dies bedeutet dass diese ebenfalls in deutscher Sprache sein müssen. Auch wenn ein Durchschnittsverbraucher die Angaben „kcal“ oder „kJ“ als Bezeichnung für Brennwerte erkennt, so wird er sich bei der Aufschlüsselung, etwa „grassi“ (Fett), „acidi grassi saturi“ (gesättigte Fettsäuren) und „fibra alimentare“ (Ballaststofffe) schwer tun, bzw. genügt diese Angabe dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung nicht.

Auch stehen die Grundsätze über den freien Warenverkehr iSv. Art 34 AEUV einer solchen Kennzeichnungsverpflichtung nicht entgegen. Mit dem Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften wird gleichzeitig gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, da Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar beeinträchtigt werden. Bei lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften handelt es sich um Ordnungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, vlg. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Art der Kennzeichnung = Markenrechtsverletzung

Die Klägerin wandte sich ebenso gegen die Art der Etikettierung der Ware, die teils schief, teils auf dem Kopf stehend war und/oder gar den Markenamen „Barilla“ überdeckte. Der BGH erkannte für Recht, dass eine unangemessene Aufmachung der umgepackten Ware den Ruf der Marke oder ihres Inhabers schädigen kann.

Die Anbringung eines Etiketts stellt dabei nach Rechtsprechung des EuGH eine Umverpackung dar. Der Verbraucher könne dabei den Eindruck erlangen, dass die Herstellerin keinen Wert auf eine ordentliche Verpackung legt und Rückschlüsse auf die Qualität der Ware selbst ziehen. Insbesondere wird er zu der naheliegenden Annahme gelangen, die Herstellerin selbst habe die Ware zu Zwecken des Inverkehrbringens in Deutschland nachträglich umetikettiert.

Die schlampige Aufmachung der Ware beeinträchtigt damit nicht nur die Herkunfts, sondern auch die Werbewirkung einer Marke. Die Klägeransicht, dass auf den Etiketten die Angabe zu erfolgen hat, wer die Umverpackung/ Etikettierung in Auftrag gegeben hat, mithin also wer Importeur ist, teilte der BGH hingegen nicht. Er stellte fest, dass die Grundsätze für den Parallelimport von Arzneimitteln nicht auf den Import von anderen Erzeugnissen übertragbar sind. Bei Pharmazeutika ist eine Nennung des Importeurs vorgeschrieben. Die Rechte des Markeninhabers sind ausreichend gewahrt, wenn der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umetikettierten Ware informiert und diesem die realistische Möglichkeit bietet, die Auswirkungen der Etikettierung zu beurteilen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Übersendung eines Produktmusters. Beides war vorliegend nicht geschehen.

4. Das Fazit:

In diesem Urteil des BGH werden alle Probleme angesprochen, die mit dem Parallelimport von Lebensmittelwaren aus dem europäischen Wirtschaftsraum einhergehen können. So sind etwa fehlende oder fremdsprachliche (nicht in deutscher Sprache) verfasste Angaben zu Zutaten oder Nährwerten ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Hiermit geht auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb) einher.

Sofern ein Wahlrecht besteht, ob bestimmte Angaben gemacht werden oder nicht, müssen die dafür aufgestellten Regelungen eingehalten werden, wenn derartige Angaben gemacht werden. Ansonsten liegt ebenso ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Eine schlampige Anbringung von Etikettierungen ist geeignet, den Ruf des Herstellers und damit der Marke im Verbraucherbewussstsein zu schädigen. Dies ist insbesondere der Fall, da der Importeur nicht namentlich genannt werden muss. Nachlässigkeiten bei der Aufmachung der Ware fallen auf den Markeninhaber zurück. Dieser kann sich hiergegen zur Wehr setzen und Ansprüche aus der Verletzung seiner Marke, sowie Unterlassung des weiteren Vertriebs geltend machen.

Wie der Fall anschaulich aufzeigt, können selbst die Verletzung von lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungspflichten wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Zur Vermeidung finanziell nachteiliger Folgen empfiehlt es sich, in diesen Fällen eine umfassende marken- und wettbewerbsrechtliche Beratung durchführen zu lassen.

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