Kein Entgelt für nicht nachvollziehbare Premium SMS-Dienstleistungen!
Es ist ein häufiges Problem: Mobilfunkunternehmen machen im Namen und im Auftrag von (meist dubiosen) Dienstleistern gegenüber ihren Kunden Gebühren für teure Premium SMS-Dienste geltend und der Kunde behauptet, er habe derlei Leistungen zu keinem Zeit angefordert, ja geschweige denn in Anspruch genommen. Wer trägt hier nun für einen entsprechenden Vertragsschluss die Beweislast?
Genau zu dieser Frage bezog erst vor wenigen Wochen das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck (Urteil vom 2. Mai 2006, Az. 713a C 256/05) Stellung. Es entschied, dass es in der Pflicht des jeweiligen Mobilfunkunternehmens liege nachzuweisen, dass tatsächlich wirksame Verträge für die meist überteuerten Premium SMS-Dienste zustande gekommen seien.
Gerade in dem durch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck zu entscheidenden Fall kam der Mobilfunkanbieter nun seiner Beweistragungspflicht in keiner Weise nach. Weder legte er dar, dass der Kunde und der Diensteanbieter einen wirksamen Vertrag über Premium SMS-Dienste abgeschlossen hatten. Noch wies der Mobilfunkanbieter nach, dass der Diensteanbieter überhaupt seinen geschuldeten Teil der Leistung auch tatsächlich erbracht hatte.
Konsequenz
Die Klage des Mobilfunkunternehmens wurde abgewiesen. Das entsprechende Urteil ist übrigens bereits rechtskräftig.
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Gerd Altmann (geralt) / PIXELIO
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