Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluß. vom 25.11.2009, Az. 25 W (pat) 35/09) ist die Wortmarke EM 2012 für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 30, insbesondere „Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke“ nicht eintragungsfähig, da es an der Unterscheidungskraft fehle. Kurz darauf hat das Bundespatentgericht (Beschluß vom 28.11.2009, Az. 25 W (pat) 38/09) mit derselben Begründung auch die Wortmarke WM2010 für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 30, insbesondere „Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke“als nicht eintragungsfähig eingestuft.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare