Kann ich meine Haftung für Aus- und Einbaukosten gegenüber B2B-Kunden ausschließen?

Kann ich meine Haftung für Aus- und Einbaukosten gegenüber B2B-Kunden ausschließen?
26.07.2022 | Lesezeit: 4 min

Grundsätzlich sind Unternehmer auch im B2B-Verkehr von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihren Kunden die im Rahmen der Nacherfüllung angefallenen Aus- und Einbaukosten zu erstatten. Gegenüber Verbrauchern können Händler diese gesetzliche Haftung nicht ausschließen. Doch welche Ausschlussmöglichkeiten bestehen im B2B-Verhältnis? Wir erläutern die Rechtslage.

1. Warum muss der Verkäufer Ausbau- und Einbaukosten bei mangelhafter Ware erstatten?

Das Gesetz regelt in § 439 Abs. 3 BGB:

"Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen."

Für B2C-Verkäufe, bei denen also ein Händler die Kaufsache an einen Verbraucher verkauft, ist in § 476 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt, dass der Händler diese Pflicht weder in seinen AGB noch individualvertraglich wirksam ausschließen kann.

Für Verkäufe im B2B-Verhältnis gibt es eine solche Regelung hingegen nicht. Dies lässt Spielraum für Fantasie: Können Händler ihre gesetzliche Pflicht zur Kostenerstattung aus § 439 Abs. 3 BGB gegenüber B2B-Kunden, also gegenüber Wiederverkäufern, vertraglich ausschließen? Dies hätte den Vorteil, dass die Händler nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben würden, wenn ihr Lieferant diese Kosten seinerseits ihnen nicht erstattet – unabhängig davon, aus welchem Grund.

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2. Folgen eines wirksamen Haftungsausschlusses für Aus- und Einbaukosten im B2B-Bereich?

Hat der B2B-Kunde die mangelhafte Kaufsache am Ende der Lieferkette an einen Verbraucher verkauft, der wegen des Mangels seinen gesetzlichen Erstattungsanspruch aus § 439 Abs. 3 BGB geltend macht, so muss der B2B-Käufer dem Verbraucher die betreffenden Aus- und Einbaukosten erstatten.

Im Rahmen des gesetzlich geregelten Lieferantenregresses nach § 445a BGB kann der Verkäufer von seinem Lieferanten grundsätzlich Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer u.a. nach § 439 Abs. 3 BGB zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemacht Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war – mit anderen Worten, wenn die Kaufsache bereits bei Lieferung an den Verkäufer mangelhaft war.

Im Falle eines wirksamen vertraglichen Ausschlusses des Erstattungsanspruchs des B2B-Kunden gegenüber seinem Lieferanten könnte der B2B-Kunde die Kosten, die er dem Verbraucher zahlen muss, nicht von seinem Lieferanten erstattet verlangen. Der B2B-Kunde bliebe dann also auf seinem Schaden sitzen.

3. Kann ich gegenüber B2B-Kunden die Haftung individuell ausschließen?

Ja. Das deutsche Recht kennt keine Vorschrift, die Ihnen ausdrücklich verbietet, in einer individuellen Vereinbarung mit Ihren B2B-Kunden zu vereinbaren, dass die gesetzliche Mängelhaftung auf Erstattung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und den Einbau des mangelfreien Ersatzes unwirksam wäre.

Dies gilt unabhängig davon, wann Sie dies mit Ihren B2B-Kunden vereinbaren. Eine solche Individualvereinbarung ist also bereits zu Beginn der Vertragsbeziehung mit Ihren B2B-Kunden, also beim Vertragsschluss mit diesen, oder auch nachträglich möglich, etwa wenn ein konkreter Haftungsfall vorliegt.

4. Kann ich gegenüber B2B-Kunden die Haftung in meinen AGB ausschließen?

Die überwiegende Meinung der Juristen lehnt dies ab. Auch nach unserer Auffassung ist eine generelle Abbedingung des Erstattungsanspruchs aus § 439 Abs. 3 BGB durch Bestimmungen bzw. Klauseln in AGB im B2B-Verkehr als unwirksam anzusehen.

Hintergrund dieser Einschätzung ist das Klauselverbot in § 309 Nr. 8 b) cc) BGB, das nach wohl einhelliger Auffassung, einschließlich der Auffassung des Gesetzgebers, über die Regelungen in § 310 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ganz generell auch im B2B-Verkehr Anwendung findet:

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam:

"eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;"

Daher raten wir davon ab, solche Ausschlüsse der Kostenerstattung nach § 439 Abs. 3 BGB in die eigenen AGB aufzunehmen. Dies gilt nach § 478 Abs. 2 BGB jedenfalls dann, wenn nicht im gleichen Atemzug auch ein gleichwertiger Ausgleich für den Verlust der Regressmöglichkeit vorgesehen wird.

5. Folgen eines unwirksamen Ausschlusses der Haftung in den AGB?

Auf unwirksame AGB-Klauseln könnten sich die Händler, die solche Klauseln gegenüber ihren B2B-Kunden verwenden, nicht berufen. Die Klauseln würden gegenüber den B2B-Kunden also keine Wirksamkeit entfalten, so dass auch den B2B-Kunden ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber ihrem Händler zustehen würde.

Daneben besteht das realistische Risiko, dass der Händler bei Verwendung solcher Klauseln gemäß den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) z.B. durch aufmerksame Mitbewerber oder Berufsverbände abgemahnt würde. Daraus könnten zusätzliche Kosten entstehen, z.B. für die ggf. eingeschalteten Rechtsanwälte.

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