Pflicht des Käufers zur Mitwirkung bei Mangelbeseitigung + Muster

Pflicht des Käufers zur Mitwirkung bei Mangelbeseitigung + Muster
28.10.2022 | Lesezeit: 9 min

Der Käufer rügt einen Mangel, verweigert aber die erforderliche Mitwirkung bei der Begutachtung oder Nacherfüllung. Stattdessen verlangt er den Kaufpreis zurück oder zahlt ihn nicht. In diesem Beitrag beleuchten wir die Mitwirkungspflichten des Käufers und stellen hilfreiche Musterschreiben zur Verfügung.

Mangel oder nicht Mangel, das ist die Frage

Dem Käufer stehen die in § 437 BGB genannten kaufrechtlichen Mängelrechte zu, wenn die Kaufsache einen Mangel aufweist. Doch wer muss eigentlich beweisen, ob die Kaufsache mangelhaft ist - Käufer oder Verkäufer?

Nach den allgemeinen Regeln muss derjenige die Voraussetzungen eines Anspruchs oder eines Rechts darlegen und ggf. beweisen, der sich auf den Anspruch oder das Recht beruft.

Macht also der Käufer Mängelrechte hinsichtlich der Kaufsache geltend, muss grundsätzlich er darlegen und ggf. beweisen, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Mängelrechte vorliegen, insbesondere die Kaufsache mangelhaft ist. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Käufer dem Verkäufer Fotos der Kaufsache und damit des Mangels zur Verfügung stellt. Je nach Art der Kaufsache kommt aber auch eine andere Möglichkeit des Mangelnachweises in Betracht.

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Welche Rechte hat der Verkäufer bei einem Mangel der Kaufsache?

Ist die Kaufsache mangelhaft, hat nicht nur der Käufer Rechte, sondern auch der Verkäufer. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall in § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 BGB die Nacherfüllung des Kaufvertrags vor. Man spricht vom Recht der zweiten Andienung des Verkäufers.

Dies bedeutet, dass der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache zunächst nicht einfach so vom Kaufvertrag zurücktreten und den von ihm bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen kann.

Doch was geschieht, wenn der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Kaufsache nicht zum Zwecke der Nacherfüllung, z.B. zur Nachbesserung (Reparatur) zur Verfügung stellt und der Verkäufer die Kaufsache daher nicht reparieren kann?

Der Gesetzgeber hat diesen Fall gesehen und in § 439 Abs. 5 BGB geregelt. Darin heißt es:

"Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen."

Somit ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Zugang zur mangelhaften Kaufsache zu verschaffen, so dass sich dieser um die Reparatur bemühen kann.

Wie muss der Käufer die Kaufsache zur Nacherfüllung bereitstellen?

Das Gesetz regelt im Einzelnen nicht, wie der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer zur Verfügung stellen muss. Dies hängt freilich auch von der Art der Kaufsache und auch davon ab, wo Käufer und Verkäufer sich befinden, ob es sich zum Beispiel um einen Versendungskauf handelt.

Hat der Verkäufer die mangelhafte Kaufsache auf Wunsch des Käufers an diesen versendet, ist der Käufer grundsätzlich auch verpflichtet, die Ware an den Verkäufer auf dessen Kosten zurückzusenden. In jedem Fall muss aber der Verkäufer die Rücksendung der Ware zum Zweck der Nacherfüllung organisieren und die Kosten hierfür übernehmen.

Ist die mangelhafte Kaufsache beim Käufer aufgebaut oder sogar eingebaut worden, kann der Käufer auch dazu verpflichtet sein, dem Verkäufer oder ggf. dessen Dienstleister, der für die Beseitigung des Mangels eingesetzt wird, Zugang zur Kaufsache zu verschaffen, also etwa Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Kaufsache befindet.

Muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen, wenn der Käufer die Ware nicht zur Nacherfüllung bereitstellt?

Wenn der Käufer sich weigert, dem Verkäufer die mangelhafte Kaufsache zwecks Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, ist der Verkäufer nicht in der Lage, die Nacherfüllung durchzuführen.

Eine solche Weigerung des Käufers, dem Verkäufer sein Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, führt nicht dazu, dass der Käufer nun berechtigt wäre, die Rückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises zu verlangen.

Kann der volle Kaufpreis verlang werden, wenn die mangelhafte Ware nicht zur Nacherfüllung bereitstellt wird?

Hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis noch nicht oder noch nicht vollständig an den Verkäufer entrichtet, kann der Verkäufer vom Käufer die Zahlung des (restlichen) Kaufpreises auch dann verlangen, wenn der Käufer sich weigert, ihm die mangelhafte Kaufsache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

Zwar sieht das Gesetz in § 320 BGB grundsätzlich vor, dass Gläubiger und Schuldner, also Verkäufer und Käufer, die Leistungen und Gegenleistungen nur Zug-um-Zug austauschen müssen. Demnach könnte der Verkäufer die Zahlung des restlichen Kaufpreises an sich nur verlangen, wenn er zugleich mangelfrei leistet, also eine mangelfreie Kaufsache an den Käufer übergibt und übereignet, wie es § 434 BGB vorschreibt.

Umgekehrt steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises vor, solange der Verkäufer nicht mangelfrei geleistet hat. Doch durch die Weigerung des Käufers, die mangelhafte Kaufsache dem Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, verstößt der Käufer gegen eine gesetzliche Pflicht. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer daher nicht zu.

Diese Sichtweise ist durch eine Entscheidung des AG Münchens (Urteil vom 10. Juni 2022, Az. 112 C 10509/20) bestätigt worden.

In dem Fall hatte der Verkäufer, ein Möbelhaus, insgesamt dreimal erfolglos versucht, vom Käufer gerügte Mängel an den gekauften Möbeln zu beseitigen. Allerdings hatte der Käufer sich geweigert, dem Verkäufer Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, in der sich die mangelhaften Möbel befanden. Das Gericht verurteilte den Käufer zur Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises an den Verkäufer, obwohl der Verkäufer die Mängel an den Möbeln nicht behoben hatte. Es lehnte ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises ab, weil es der Auffassung war, dass der Käufer seine gesetzlichen Pflichten zur Mitwirkung an der Mangelbeseitigung verletzt hatte.

Wie sollten Verkäufer mit unkooperativen Käufern umgehen?

Wie Verkäufer mit Käufern kommunizieren sollten, die sich weigern, die mangelhafte Kaufsache dem Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, hängt auch davon ab, ob ein Käufer den Kaufpreis bereits vollständig bezahlt hat oder die Kaufpreiszahlung noch ganz oder teilweise aussteht.

Hat der Käufer den Kaufpreis bereits vollständig bezahlt, ist der Verkäufer in einer recht komfortablen Lage: solange der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Kaufsache nicht zur Verfügung stellt, sind dem Verkäufer die Hände gebunden und er muss die Mängel der Kaufsache nicht beseitigen, und er kann nicht – und muss daher auch nicht – seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht nachkommen. Solange sich der Käufer nicht bewegt, kann es somit auch nicht zur Nacherfüllung kommen. Hierauf kann der Verkäufer den Käufer in der Kundenkommunikation hinweisen.

Für den Verkäufer etwas verzwickter ist jedoch die Situation, wenn der Kaufpreis noch nicht oder noch nicht vollständig vom Käufer entrichtet wurde. In diesem Fall ist der Verkäufer daran interessiert, zum einen nachdrücklich auf die Zahlung des ihm zustehenden Kaufpreises zu drängen. Andererseits möchte der Verkäufer auch nicht unnötig Öl ins Feuer gießen, wird doch die Eintreibung des noch ausstehenden Kaufpreises umso schwerer, je renitenter der Käufer wird. Der Verkäufer sollte daher durch geschickte Kommunikation mit dem Kunden weitere Konflikte vermeiden, ohne auf seine Ansprüche und Rechte zu verzichten.

Wir stellen unseren Mandanten für beide Konstellationen im Folgenden Musterformulierungen zur Verfügung, die sie in solchen Fällen als Vorlage für ihre Kundenkommunikation verwenden können.

Musterformulierungen für die Kommunikation mit Käufern

1. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis bereits vollständig bezahlt

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2. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt

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Fazit

Es ist ärgerlich für den Käufer, wenn das von ihm gekaufte Produkt einen Mangel hat. Doch kann der Verkäufer nicht zaubern. Damit der Mangel im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt werden kann, muss der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer zur Verfügung stellen. Dies hat der Gesetzgeber in § 439 Abs. 5 BGB eindeutig geregelt. Wie dies geschieht, hängt von der Art der Kaufsache und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer ab.

Hat der Käufer den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt, ist die Lage für den Verkäufer nicht so leicht. Solange die Kaufsache mangelhaft ist, verspürt der Käufer in der Regel wenig Drang, den noch ausstehenden restlichen Kaufpreis zu bezahlen. Es ist somit eine geschickte Kommunikation mit dem Käufer gefragt.

Unsere Mandanten profitieren von den durch uns zur Verfügung gestellten Musterformulierungen, die sie in solchen Fällen als Vorlage für die Kommunikation mit solchen Kunden verwenden können, die die mangelhafte Kaufsache nicht zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung stellen möchten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Khosro / shutterstock.com

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