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Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick zum Jugendschutzbeauftragten im Internet bieten. Hierbei sollen die Grundzüge des Jugendschutzes dargestellt werden und die evtl. Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, dessen Aufgaben und persönliche Eignung, aber auch die Folgen einer Nichtbestellung aufgezeigt werden. Es wird vor allem aufgezeigt, wann ein Internetseitenbetreiber (auch Online-Händler) zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist und welche Anforderungen an diesen zu stellen sind.
Inhaltsverzeichnis
- I. Grundsätzliches zum Jugendschutzbeauftragten
- II. Jugendschutzrechtlich relevante Inhalte im Internet
- 1.) Absolut unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 1 JMStV)
- 2.) Relativ unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 2 JMStV)
- 3.) Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (§ 5 JMStV)
- III. Wer muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen?
- IV. Der Jugendschutzbeauftragte
- 1.) Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten
- 2.) Eignung zum Jugendschutzbeauftragen
- V. Folgen bei Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten
- VI. Fazit
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I. Grundsätzliches zum Jugendschutzbeauftragten
Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten richtet sich nach dem sogenannten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). In Verbindung mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) soll der JMStV Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (von 14 bis 18 Jahre) vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (also insbesondere auch vor negativen Einflüssen im Internet) schützen. Der Jugendschutzbeauftragte fungiert hierbei als eine Art Schnittstelle zwischen den Anbietern der Telemedien und den Nutzern derselben. Der Jugendschutzbeauftragte gewährleistet damit das Modell der sog. regulierten Selbstkontrolle.
II. Jugendschutzrechtlich relevante Inhalte im Internet
Wovor sollen also Kinder und Jugendliche konkret geschützt werden? Der JMStV spricht dabei von „Angeboten“, womit Inhalte von Telemedien gemeint sind, die einem unbestimmten Personenkreis zugänglich sind. Kurz gesagt handelt es also um den Inhalt von Internetseiten.
Internetseiten dürfen nach den §§ 4 und 5 JMStV bestimmte Inhalte überhaupt nicht enthalten, oder aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der JMStV differenziert dabei zwischen 1.) absolut unzulässigen Angeboten, 2.) bedingt zulässigen Angeboten und 3.) entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten. Diese drei Kategorien werden nachstehend ein wenig näher beleuchtet:
1.) Absolut unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 1 JMStV)
Bei unzulässigen Angeboten im Sinne des § 4 Abs. 1 JMStV handelt es sich um Inhalte, die generell nicht verbreitet werden dürfen. Diese absolut unzulässigen Angebote dürfen auch dann nicht verbreitet werden, wenn diese lediglich Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
Zu den absolut unzulässigen Angeboten gehören z.B.
- Kriegsverherrlichende Angebote
- Verstöße gegen die Menschenwürde
- Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechts-betonter Körperhaltung
- indizierte Inhalte, die in der Liste der jugendgefährdenden Medien in den Teilen B und D aufgenommen sind
- etc.
2.) Relativ unzulässige Angebote (§ 4 Abs. 2 JMStV)
Als relativ unzulässige Angebote gelten die in § 4 Abs. 2 JMStV aufgezählten Angebote, hierzu zählen z.B.
- pornographische Angebote (soweit diese nicht unter § 4 Abs. 1 JMStV fallen)
- Angebote, die in die Liste jugendgefährdender Medien in den Listenteilen A oder C aufgenommen sind
- Inhalte, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer zu gefährden
Diese Inhalte sind nicht per se im Internet verboten, sondern dürfen angeboten werden, allerdings muss der jeweilige Internetseitenbetreiber sicherstellen, dass die Angebote nur über sog. geschlossene Benutzergruppe zur Verfügung stehen, das bedeutet, dass die Inhalte nur Erwachsenen (ab 18 Jahren) zugänglich gemacht werden und Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu diesen Inhalten haben.
Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden sogenannte *Alters¬verifikationssysteme (AV-Systeme) * bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt. Der JMStV enthält bisher kein Anerkennungsverfahren für geschlossene Benutzergruppen oder AV-Systeme. Allerdings hat die KJM (Kommission für Jugendschutz) ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt und bewertet auf Anfrage von Unternehmen oder Anbietern entsprechende Konzepte für eine geschlossene Benutzergruppe.
3.) Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (§ 5 JMStV)
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 JMStV lautet hierbei wie folgt:
„Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.“
Die Vorschrift enthält Einschränkungen für die Verbreitung von sog. entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten. Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten haben daher bestimmte Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass diejenigen Kinder bzw. Jugendlichen der betroffenen Altersgruppe die jeweiligen Inhalte nicht zur Kenntnis nehmen können.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 JMStV, welcher eine gesetzliche Vermutung dahingehend enthält, dass *ein Internetangebot entwicklungsbeeinträchtigend sein wird, wenn eine Altersfreigabe nach dem Jugendschutzgesetz besteht. Ist daher z.B. ein Konsolenspiel mit einer USK-Alterseinstufung „Freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichnet, wird vermutet, dass die Verbreitung des Konsolenspiels an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sein wird.
Das Gesetz stellt damit strenge Vorgaben an die Veröffentlichung von jugendrelevanten Inhalten im Internet auf. Betreiber von Internetseiten und Online-Shops sollten auf eine rechtliche Beratung zurückgreifen, wenn diese wissen möchten, ob die veröffentlichten Inhalte unter Umständen gegen geltendes Jugendschutzrecht verstoßen.
III. Wer muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen?
Wen trifft die im JMStV normierte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten? Zunächst einmal alle „Anbieter“ (§ 7 Abs. 1 S. 2 JMStV) von Inhalten, die entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend sind, also einen der Tatbestände der §§ 4 bis 6 JMStV verwirklichen. Zudem müssen diese Inhalte allgemein zugänglich sein.
Allgemein zugänglich sind Telemedien, wenn sie von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können, ob hierunter auch sog. geschlossene Benutzergruppen fallen, ist rechtlich umstritten. Immerhin können diese aber auch dann allgemein zugänglich sein, wenn die Teilnahme von durch jedermann erfüllbaren Kriterien (z.B. Zahlung eines Mitgliedsbeitrags) abhängig gemacht wird.
Nach der gesetzlichen Regelung sind nicht nur Content-Provider erfasst, sondern auch Host-Provider, da diese die entsprechenden Inhalte speichern und ggf. sogar pflegen. Eine Verpflichtung der Access-Provider kann dahingehend ausgeschlossen werden, dass diese lediglich den technischen Zugang ermöglichen aber keinen Einfluss auf die angebotenen Inhalte nehmen.
Der JMStV spricht ferner vom „geschäftsmäßigen Anbieter“, wobei „geschäftsmäßig“ nicht zu eng verstanden werden darf. Es kommt nicht auf das kommerzielle oder gewerbsmäßige Handeln an, sondern auf dessen Nachhaltigkeit. Geschäftsmäßig handelt ein Anbieter also, wenn er beabsichtigt, Angebote in gleicher Art und Weise zu wiederholen, sodass sie zu einem dauerhaften Bestandteil seiner Tätigkeit werden. Ob dieses Handeln also mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, ist für eine Bindung an den JMStV unerheblich.
Wer ist also betroffen?
Die Bestellpflicht eines Jugendschutzbeauftragten trifft solche Anbieter, deren Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig jugendgefährdend oder entwicklungsbeein-trächtigend sind, wie z.B.
- DVD- und BluRay-Filme mit der expliziten Online-Darstellung z.B. sexueller oder gewaltverherrlichender Bilder, Sequenzen, etc.
- Computer- und Konsolenspiele mit der expliziten Online-Darstellung z.B. sexueller oder gewaltverherrlichender Bilder, Sequenzen, etc.
- Erotik-Bereich
- Betreiber von Foren mit entsprechenden Forenthemen
- Anbieter von Video-on-demand
Dies muss auch dann gelten, wenn solche Angebote „aktuell“ keine Inhalte i.S. §§4,5 JMStV enthalten, sofern eine generell eine abstrakte Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung besteht.
Unter gewissen Voraussetzungen, die in § 7 Absatz 2 JMStV geregelt sind, besteht eine Ausnahme von der Pflicht für einen Jugendschutzbeauftragten:
“Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle [Anm.: wie bspw. die FSM] anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.”
Es wird allerdings ersichtlich, dass seine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nur dann entfällt, wenn sich der jeweilige Anbieter einer Selbstkontrolleinrichtung anschließt. Entscheidend ist aber, dass das Unternehmen als Ganzes die Zahl von 50 Mitarbeitern nicht überschreitet (und nicht etwa nur die Medienabteilung eines Unternehmens) und dass nicht die Zahl der Nutzer, sondern die Zahl der einzelnen Zugriffe die 10-Millionen-Marke nicht übersteigen darf.
IV. Der Jugendschutzbeauftragte
Wie nun kommt aber der Jugendschutzbeauftragte ins Spiel - und vor allem, was macht er und wer eignet sich überhaupt für diese Aufgaben?
Die Vorschrift des § 7 JMStV regelt nicht nur, wann ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden muss, sondern gibt auch Aufschluss über die Rechte und Pflichten des Jugendschutzbeauftragten. Danach haben alle Anbieter von Internetseiten, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Angebote (s.o.) vorhalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (§ 7 Abs. 1 S. 2 JMStV).
1.) Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten
Der Jugendschutzbeauftragte nimmt gem. § 7 Abs. 3 JMStV eine Doppelrolle wahr. Zum einen soll er nach außen hin Ansprechpartner für die Nutzer sein, und zum anderen im Innenverhältnis dem Anbieter beratend zur Seite stehen (sog. Doppelrolle des Jugendschutzbeauftragten).
Die Beratung von Nutzern kann keine eingehende Rechtsberatung umfassen, sondern beschränkt sich auf allgemeine Hinweise, wie etwa auf nutzerseitige technische Möglichkeiten der Sperrung von Angeboten sowie auf die Entgegennahme von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte und deren Weiterleitung an den entsprechenden Anbieter.
Im Bereich der Beratung im Innenverhältnis kommt dem Jugendschutzbeauftragten vor allem die Rolle zu, bei der Planung von Angeboten präventiv auf eine jugendfreundliche Gestaltung der Inhalte Einfluss zu nehmen (z.B. bei der Formulierung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen) und somit in unterschiedlichen Bereichen darauf hinzuwirken, dass eine Gefährdung des jugendlichen Benutzers verhindert wird. Daher ist es ratsam den Jugendschutzbeauftragten möglichst frühzeitig über das jeweilige Angebot zu informieren und ihn bei der Erstellung zu konsultieren. Genauso hat er aber auch im Verlauf beteiligt zu bleiben.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Jugendschutzbeauftragte stets weisungsfrei. Der Jugendschutzbeauftragte darf Hinweise zur Gestaltung und den Inhalten geben und den Betreiber in diesen Dingen beraten. Er ist durch den Betreiber anzuhören, die letztendliche Verantwortung für das Angebot trägt jedoch der Betreiber allein.
2.) Eignung zum Jugendschutzbeauftragen
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Jugendschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzen (§ 7 Abs. 4 JMStV). Damit ist nicht etwa eine besondere berufliche Qualifikation gemeint, wohl aber ein gewisses Mindestmaß an juristischer Fachkenntnis. Hierbei sind zumindest praktische Erfahrungen in der Angebotsbewertung oder eine Befassung mit Fragen des Jugendschutzes im Rahmen der Ausbildung zu fordern, sodass etwaige betroffene Inhalte erkannt werden und sinnvolle gestalterische Überarbeitungsvorschläge erfolgen können. Besondere Berufsabschlüsse, Diplome oder Zeugnisse sind aber im Regelfall nicht erforderlich.
In der Praxis werden Jugendschutzbeauftragte regelmäßig aus externen Bereichen, am häufigsten aus dem Bereich der Rechtsberatung herangezogen, diese müssen also nicht zwingend im Betrieb beschäftigt werden.
Bei ihrer Auswahl sollte man äußerste Vorsicht walten lassen, da man sich nur bei Auswahl eines fachkundigen und gewissenhaften Jugendschutzbeauftragten auf die sog. Enthaftungsfunktion stützen kann.
Nach der Enthaftungsfunktion kann sich grundsätzlich ein Anbieter, der einen fachkundigen und gewissenhaften Jugendschutzbeauftragten bestellt, eine mögliche Haftung bei Verstößen vermeiden, denn wenn sich der Anbieter auf den Rat des fachkundigen und gewissenhaften Jugendschutzbeauftragten verlässt, haftet er (auch bei einer Falschberatung des Jugendschutzbeauftragten) nicht.
Ein Unternehmensinhaber oder Betriebsleiter kann in seiner Funktion kein Jugendschutzbeauftragter sein, da Leistungs- und Kontrollfunktion in einer Person vereint würden, was zu einer unüberwindbaren Interessenkollision führen würde, durch die das Erfordernis der Selbstkontrolle unterlaufen würde.
V. Folgen bei Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten
Bestellt ein Anbieter keinen Jugendschutzbeauftragten, begeht dieser eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV, welche mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 500.000,- Euro (§ 24 Abs. 3 JMStV) geahndet werden kann. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand dürfte allerdings auch dann verwirklicht sein, wenn der Jugendschutzbeauftragte nicht die hinreichende Fachkunde besitzt oder lediglich eine Formalbestellung zum Jugendschutzbeauftragten erfolgt, ohne dass die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten ernsthaft wahrgenommen werden.
VI. Fazit
Es ist dringend anzuraten, sich schon vor der Bereitstellung eines entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. jugendgefährdenden Angebotes umfassend zu informieren und einen fachkundigen und gewissenhaften Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Letztendlich ist die Bestellung der Jugendschutzbeauftragten nämlich nicht als „Bürde“ des Anbieters zu erachten, da die Vorschaltung der Beauftragten etwaige Haftungsrisiken minimiert und gegebenenfalls kostenintensivere Nachbearbeitungen des Programmangebots vermeidet.
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