Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle wie z.B. Facebook
Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Accounts nicht nur rein privat nutzen. Daraus ergibt sich für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht (mehr Informationen hierzu auch auf unserer eigenen Facebook-Seite ). Davon sind unserer Auffassung nach, nicht nur Facebook-Accounts, sondern auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen.
Inhaltsverzeichnis
Was war passiert?
In der Entscheidung ging es um eine Abmahnung wegen fehlender Impressumsangabe auf einer geschäftlich genutzten Facebook-Seite. Auf dieser Facebook-Seite hatte die Antragsgegnerin lediglich ihre Firmenanschrift und ihre Telefonnummer angegeben. Unter dem Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite war ein Link auf die eigene Webseite der Antragsgegnerin enthalten, auf der man zu ihrem Impressum gelangte.
Was hat das Gericht entschieden?
Zunächst stellte das Gericht klar, dass bei einer solchen Facebook-Seite ein Impressum vorgehalten werden muss. Dazu führt das Gericht aus:
Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.:28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.:I-20 U 17/07).
Weiter entschied das Gericht, dass die bloße Angabe von Anschrift und Telefonnummer zu wenig sei und auch der Link auf eine eigene Webseite mit Impressumsangabe unter dem Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite nicht ausreiche, um der Impressumspflicht nachzukommen:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt:
Auf Facebook-Seiten kann man einen neuen Reiter anlegen, den man mit „Impressum“ bezeichnet. Unter diesem kann man alle notwendigen Impressumsangaben einstellen. Leider wird dieser Reiter, (und die dazugehörige Unterseite) nicht bei der Nutzung von Facebook auf mobilen Endgeräten (Smartphones etc.) dargestellt. Somit wäre der Impressumspflicht wiederum nicht genüge getan.
Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Impressum auf der Facebook-Seite unter dem Reiter "Impressum" sowie (wegen der Darstellung auf mobilen Endgeräten) unter dem Reiter "Info" und dort unter "Beschreibung" veröffentlicht. Dies empfehlen wir allen Facebook-Usern, die geschäftsmäßig eine Facebook-Seite unterhalten.
Weiter empfehlen wir geschäftsmäßigen Nutzern von anderen Social-Media-Kanälen wie z.B. YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts, dort der Impressumspflicht nachzukommen. Dabei sollten die Nutzer sicherstellen, dass das Impressum an einer Stelle eingefügt wird, an der es auch bei der Nutzung von mobilen Endgeräten aus sichtbar ist.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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7 Kommentare
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Beste Grüße,
Harald