Artikel zum Thema „Herstellerangaben, Zur, Textilkennzeichnung“

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OLG Frankfurt: „Acryl“ statt „Polyacryl“ bei Textilkennzeichnung zulässig

Wer Textilien online verkauft, muss die Fasern exakt nach der Textilkennzeichnungsverordnung benennen. Die Kurzform „Acryl“ für die Polyacrylfaser dürfte schon zu hunderten Abmahnungen geführt haben. Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt entschied.

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Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung: Abmahnsicher Textilien verkaufen

Dieser Leitfaden behandelt die rechtlichen Anforderungen beim Verkauf von Textilerzeugnissen auf dem EU-Markt: Welche Kennzeichnungspflichten bestehen, welche Textilfaserbezeichnungen zulässig sind, wie die Kennzeichnung erfolgt und was häufig beanstandet wird. Außerdem informieren wir über die aktuelle Rechtsprechung zur Textilkennzeichnung.

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Kennzeichnungspflicht für Textilerzeugnisse: „Lycra“, „Microfaser“ und Co. sind keine zulässigen Angaben der Faserzusammensetzung

Bereits seit 2011 regelt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung die Kennzeichnungspflicht für Textilerzeugnisse für Hersteller und Händler gleichermaßen (dazu dieser ausführliche Beitrag der IT-Recht Kanzlei). Ein Verstoß gegen die Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden, stellt aber vor allem auch ein wettbewerbswidriges und damit abmahnfähiges Verhalten dar.

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Verkaufsratgeber: Rechtliche Fallen beim Verkauf bestimmter Produkte

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Im Rahmen unserer anwaltlichen Praxis werden wir immer wieder mit Abmahnungen von Online-Händlern konfrontiert, die sich auf Fehler im Zusammenhang mit bestimmten Produkttypen beziehen. Wir haben dies zum Anlass genommen, die nachfolgende Checkliste für bestimmte Produkttypen zu erstellen, die nach unseren Erkenntnissen einem besonders hohen Abmahnrisiko unterliegen. Dabei sind wir insbesondere auf die Punkte eingegangen, die in der Praxis bei bestimmten Produkten immer wieder falsch gemacht werden und damit zu Abmahnungen führen können.

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Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Textilerzeugnisse sind zu kennzeichnen. Nur, was haben insbesondere Online-Händler zu beachten? Reicht es etwa, erst auf der „Detailseite“ eines angebotenen Produktes die Rohstoffgehaltsangaben zu veröffentlichen? Müssen auch Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden, die auf der Startseite eines Online-Shops angeboten werden und welche Besonderheiten bestehen wiederum bei eBay? Diese und viele weitere Fragen werden in der Folge 2 der „Serie zum [Textilkennzeichnungsgesetz|http://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg/BJNR002790969.html] “ der IT-Recht Kanzlei beantwortet.

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Frage des Tages - zur Kennzeichnung von Textilien

Ist der Verkauf von Textilien mit dem Hinweis "Bambus" als Materialbezeichnung wettbewerbswidrig?

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