Haftung für automatisiert eingebundene Wikipedia-Inhalte

Haftung für automatisiert eingebundene Wikipedia-Inhalte
13.06.2008 | Lesezeit: 2 min

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg haftet ein Telekommunikations-Anbieter, der auf seiner Homepage Wikipedia-Inhalte automatisch einstellt, erst ab Kenntnis für die rechtswidrigen Inhalte von Wikipedia. (LG Hamburg, Urteil vom 20.05.2008, Az.: 324 O 847/07)

Der Kläger hatte sich gegen eine Berichterstattung über Betrugstaten auf der Online-Enzyklopädie Wikipedia gewehrt und ging dabei gegen einen Betreiber einer Internetseite vor, der die Inhalte von Wikipedia auf seiner Internetseite eingebunden hatte.

Das LG lehnte den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab und sah den Beklagten durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (entsprechend § 193 StGB) gerechtfertigt.

Das LG führte hierzu aus:

Es bestand ein öffentliches Informationsinteresse an dem Beitrag über S. … Es handelt sich bei der Berichterstattung, die von der Beklagten verbreitet wird, nicht um eine eigene Berichterstattung, sondern erkennbar um Beiträge Dritter, die den Einträgen in einem Internetforum in wesentlichen Punkten vergleichbar ist. Die Beklagte hatte keine Veranlassung, den angegriffenen Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen.

Dabei sei Wikipedia mit einem Internetforum vergleichbar, da auf der Internetseite Wikipedia lediglich die Plattform zur Verfügung gestellt werde, damit Dritte selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so dass Jedermann an der „Wikipedia" mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet.

Das LG stellte zudem die Bedeutung von Wikipedia als Informationsmedium heraus:

An einer Online-Enzyklopädie wie Wikipedia besteht auch als solcher ein öffentliches Interesse. Sie ermöglicht einer Vielzahl von Menschen schnellen und aktuellen Zugriff auf Informationen und zwar auch Personen, die nicht über eine umfangreiche gedruckte Enzyklopädie verfügen.

Zuletzt lehnte das LG zu Recht auch eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten durch den Beklagten ab, da er nicht gehalten gewesen sei, den Beitrag umfassend von selbst auf etwaige andere Rechtsverletzungen zu überprüfen.

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Bildquelle:
Verena N. / PIXELIO

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