Da gehen wirklich die Lichter aus! LG Bochum: Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen
Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder gar nur beworben (!), ist der Händler verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (= Preis pro Mengeneinheit) anzugeben. Die maßgebliche Vorschrift hinsichtlich der Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung. In der Vergangenheit wurden schon so manche Produkte als grundpreispflichtig eingestuft, nunmehr hat das LG Bochum (Urteil vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220/13) in einer aktuellen Entscheidung eine weitere Warenkategorie in den Kreis der grundpreispfichtigen Waren aufgenommen: Kerzen! Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.
Wir hatten erst kürzlich berichtet, dass Ladungssicherungsnetze und (Abdeck-) Planen nach der Rechtsprechung des LG Köln und des LG Bochum grundpreispflichtig seien. Nunmehr hatte das LG Bochum im Rahmen eines Verfügungsurteils (vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220713) die Ansicht vertreten, dass auch Kerzen der Pflicht zur Angabe des Grundpreises unterfallen sollen!
Es stritten sich vor dem LG Bochum zwei Händlerinnen von Kerzen. Die Verfügungsbeklagte bot bzw. bewarb Kerzen unterschiedlichen Gewichts (z.B. 411g und 623g) auf Ihrer Online-Seite, gab hierfür sogar einen Grundpreis an, allerdings nicht bezogen auf die Mengeneinheit 1kg, sondern auf 100g. Da die Verfügungsbeklagte sich außergerichtlich weigerte eine Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte und erhielt die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung des LG Bochum, welche es der Verfügungsbeklagten verbot, Waren/Artikel aus dem Segment Duftkerzen in Fertigpackungen nach Gewicht anzubieten und bei Waren, deren Nenngewicht 250g übersteigt, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100g zu verwenden (...).
Die Verfügungsbeklagte wollte die einstweilige Verfügung so nicht hinnehmen und legte gegen die Entscheidung des Gerichts Widerspruch ein. Allerdings machte die Verfügungsbeklagte nicht geltend, dass eine Grundpreisangabepflicht nicht bestehen würde (da sie ja tatsächlich einen Grundpreis angab, nur bezogen auf die falsche Mengeneinheit), sondern verteidigte sich vielmehr mit dem Argument, dass Kerzen mit einem Gewicht von unter 250g üblicherweise vertrieben werden würden. Des Weiteren berief sich die Verfügungsbeklagte auf einen Bagatellverstoß.
Das LG Bochum bestätigte die ergangene einstweilige Verfügung und bejahte damit inzident die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises für Kerzen. Im Übrigen überraschte die Entscheidung des Gerichts wenig, da klar war, dass der Grundpreis bei Waren über einem Nenngewicht von 250g auf die Mengeneinheit von 1kg zu beziehen ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 PAngV sieht vor, dass bei Waren, deren Nenngewicht üblicherweise 250g nicht übersteigt, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100g angegeben werden kann. Der Grundsatz bei der Angabe des Grundpreises sieht allerdings vor, dass diese bei Waren, welche nach Gewicht angeboten bzw. beworben werden, auf die Mengeneinheit 1kg zu beziehen sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV) .
"Es liegt also ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Im Regelfall ist die Mengeneinheit des Grundpreises auch für die hier in Rede stehenden Kerzen 1kg. Ausnahmsweise wäre auch die Angabe des Preises für 100g erlaubt, wenn das Nenngewicht der Kerzen üblicherweise 250g nicht übersteigen würde. Dies trifft bei den hier streitgegenständlichen Duftkerzen aber nicht zu. Es werden gezielt und in größerem Umfang Kerzen auch mit einem sehr deutlich höherem Gewicht als 250g dauerhaft angeboten."
In Bezug auf die Tatsache, dass Kerzen nach Gewicht angeboten bzw. beworben werden, findet das Gericht lediglich eine recht knappe Bemerkung:
"Das Gewicht ist auch ein bestimmender Faktor für die Brenndauer der Kerze."
Das Vorliegen eines Bagatellverstoßes lehnte das Gericht ebenso ab, da das Gericht davon ausging, dass die Verfügungsbeklagte die Bezugnahme auf die geringere Mengeneinheit bewusst vornahm, um dem flüchtigen Betrachter einen günstiger erscheinenden Grundpreis vorzuspielen. Im Übrigen stehe der Annahme eines Bagatellverstoßes die Stellung des Grundpreises als wesentliche Information im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG entgegen.
Tipp der IT-Recht Kanzlei: Auch wenn noch ungewiss ist, ob sich die Ansicht des LG Bochum zur Grundpreispflicht von Kerzen durchsetzen werden wird, sollten Online-Händler von Kerzen in Ihren Werbungen bzw. Angeboten den Grundpreis neben dem Gesamtpreis darstellen, zumindest wenn die betreffenden Händler die Kerzen nach Gewicht anbieten bzw. bewerben.
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4 Kommentare
Ihr Tipp gilt nur für Anbieter, die Kerzen " nach Gewicht" verkaufen.
Das ist die Ausnahme, entspricht nicht der Verkehrsauffassung, kann aber wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein. So der BGH 1992( AZ1ZR9/91).
Also Kerzen werden üblicherweise nach wie vor nach Gewicht verkauft. Dazu äußerte sich das LG Bochum nicht, weil das nicht gefragt war
Das EUR/kg die Grundpreisgrundmaß ist, folgt unmittelbar aus dem in der UGP-Richtlinie in Bezug genomenem Europarecht, auch die Erlaubnis nach Verkehrssitte abweichende Grundpreismaße folgt daraus.
Die PAngV-250g-Staffelung aber nicht. Das Verbot, bei massereicherend Fertigverpackungen den Grundpreis auf 100g zu beziehen, ist eine deutsche Erfindung.
Der Rückgriff über § 5a Abs. 4 UWG zur Vermeidung von Ausführungen zur Spürbarkeit gegenüber Verbrauchern i.S.d § 3 UWG ist ein Rechtsanwendungfehler.
Vielen Dank.