Der Grundpreis bei Google Shopping – für Händler zwingend zu beachten
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Derzeit werden immer häufiger Händler abgemahnt, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Preisvergleichsportalen bewerben. Hierbei übersehen viele Händler, dass bereits für diese werbende Darstellung von Waren in Preisvergleichsportalen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises zwingend zu beachten ist.
Hintergrund ist § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PAngV, welcher bestimmt, dass bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder unter Nennung des Endpreises beworben werden der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben ist. Der BGH hatte mit seiner Entscheidung vom 26.02.2009 (Az.:I ZR 163/06) konkretisiert, dass ein Grundpreis dann in „unmittelbarer Nähe“ zum Endpreis platziert ist, wenn beide Preis auf einen Blick wahrnehmbar sind, es bedarf also einer besonderen räumlichen Nähe der beiden Preise zueinander. Wird der Grundpreis z.B. erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht.
In Preisvergleichsportalen dürfen grundpreispflichtige Waren nur dann beworben werden, wenn neben dem Endpreis auch der Grundpreis angezeigt wird. Sollte ein Händler ein Preisvergleichsportal verwenden, in welchem der Grundpreis nicht angezeigt werden kann, kann versucht werden, den Grundpreis in der Artikelbezeichnung selbst zu platzieren. Sollte dies nicht funktionieren oder der Händler dies nicht wünschen, darf das betreffende Preisvergleichsportal für grundpreispflichtige Waren nicht (mehr) verwendet werden.
Achtung: Nicht nur in Preisvergleichsportalen, sondern auch in der Google-Merchant-Suche bzw. in der Shopping-Ergebnisse-Suchtrefferliste auf Google oder in Google-Anzeigen muss der Grundpreis auf einen Blick mit dem Endpreis wahrnehmbar sein.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© monticellllo - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare
1. Die Abmahner trauen sich in der Regel nicht an die großen Anbieter ran, sie suchen sich die Kleinen. Hinter großen Anbietern stehen große Kanzleien oder eine eigene Rechtsabteilung. Das sind keine kleinen Fische, die eine Abmahnung ohne weiteres bezahlen.
2. Wenn ein Anbieter aus Angst vor Abmahnungen dem Rat folgt und seine Artikel nicht mehr bei Google listet, muss er Umsatzeinbußen und ein schlechteres Finden seiner Artikel hinnehmen.
3. Da es technisch überhaupt nicht möglich ist, den Grundpreis ordnungsgemäß bei Google einzubinden, gibt es nur zwei Möglichkeiten: machen und zittern, lassen und auf Umsatz verzichten.
Das nenne ich einen klaren Wettbewerbsvorteil für große Anbieter, die aus allen Branchen bei Google Shopping zu finden sind.
wir hatten gerade eine Diskussion zu diesem Thema.
Frage: Wie kann überhaupt bewiesen werden, dass ein Shopbetreiber seine Angebote bei einem Preisportal eingestellt hat? Das könnte auch ein Dritter gewesen sein. Es gibt Preisportale, wo man sich nicht schriftlich anmelden muss. Gesetz dem Fall ist für mich die Beweiskette aussagenlogisch unterbrochen.
Ein Konkurrent könnte Preislisten mit fehlenden / fehlerhaften Angaben eines Mitbewerbers bei einer Preissuchmaschine eingestellt haben, um ihn deswegen im Nachhinein abmahnen zu können.