Achtung: Vermehrt Abmahnungen wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreise auf eBay beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Zurzeit treten vermehrt Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreisangaben auf eBay auf. Eine Abmahnung wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreisangaben ist als Wettbewerbsverstoß zu sehen und begründet für den Wettbewerber unter anderem einen Unterlassungsanspruch, der kostenpflichtig geltend gemacht werden kann.
Nahrungsergänzungsmittel sowie grundsätzlich alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen mit einen Grundpreis versehen werden.. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist der Händler verpflichtet, in unmittelbarer Nähe des Endpreises auch den Grundpreis für das Produkt anzugeben, dies gilt nicht nur für das Anbieten von Waren, sondern schon dann, wenn unter Nennung des Endpreises geworben (§ 2 Abs. 1 S. 2 PAngV) wird. Notwendig ist, dass beide Preise (Endpreis und Grundpreis) auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dieses Kriterium setzt wiederum einen unmittelbaren räumlichen Bezug der Grundpreisangabe zum Angebot voraus. Dies bedeutet, dass der Grundpreis bei eBay-(Sofort-Kaufen-)Angeboten auch schon in der Galerie- bzw. Kategorieübersicht wahrgenommen werden können muss. Eine Darstellung des Grundpreises erst in der allgemeinen Artikelbeschreibung, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann, genügt hierfür nicht (BGH Urteil vom 26.02.2009; Az.:I ZR 163/06). Daher muss für eine korrekte Grundpreisangabe auf eBay folgendes beachtet werden:
1. Der Grundpreis muss am Anfang der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden. Nur so ist gewährleistet, dass der Grundpreis auch in der eBay-Galerie- bzw. Kategorieansicht angezeigt wird. Schon nicht mehr ausreichend ist es, den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen.
2. Nicht notwendig ist es, den Begriff "Grundpreis" zu nennen. Folgende Formulierungen wären in der Artikelüberschrift ausreichend: (3 € / 1 l) bzw. (3 € / 100 ml) oder ( 3 € / 1 kg) usw.
Wichtig: Es werden zwar augenblicklich vermehrt Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln auf eBay abgemahnt, jedoch besteht die Pflicht zur richtigen Grundpreisangabe für alle Händler mit grundpreispflichtigen Artikeln. Händler sind gut beraten, das eigene Sortiment auf grundpreispflichtige Waren hin zu untersuchen und den Grundpreis rechtskonform auszuweisen. Zudem ist zu beachten, dass auch Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einer Gewichtsangabe zu versehen sind und damit der Grundpreisangabe unterliegen!
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4 Kommentare
Hm, ist die Vorschrift in letzter Zeit verschärft worden? Lt. diesem Beitrag http://www.lebensmittelklarheit.de/cps/rde/xchg/lebensmittelklarheit/hs.xsl/2694.htm sieht es ja noch so aus, als sei die Grundpreis-Angabe für NEM in Stückform (also Tabs oder Kapseln) freiwillig. Wenn sie erfolgt, dann sehe ich sie in Onlineshops meistens als Preis pro Kapsel/Tab und nicht pro g oder kg.
???
Beispiel -(1,13€/Kg) 250 g Salz frrisch aus der Tüte-
reicht nicht? - 250 g Salz frisch aus der Tüte (1,13€/Kg)-
Ich denke man sollte sich langsam von Ebay verabschieden, wenn die für die Angabe keine technische Lösung finden.