Achtung: Vermehrt Abmahnungen wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreise auf eBay beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Achtung: Vermehrt Abmahnungen wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreise auf eBay beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
2 min 4
Beitrag vom: 18.11.2011

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

Zurzeit treten vermehrt Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreisangaben auf eBay auf. Eine Abmahnung wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreisangaben ist als Wettbewerbsverstoß zu sehen und begründet für den Wettbewerber unter anderem einen Unterlassungsanspruch, der kostenpflichtig geltend gemacht werden kann.

Nahrungsergänzungsmittel sowie grundsätzlich alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen mit einen Grundpreis versehen werden.. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist der Händler verpflichtet, in unmittelbarer Nähe des Endpreises auch den Grundpreis für das Produkt anzugeben, dies gilt nicht nur für das Anbieten von Waren, sondern schon dann, wenn unter Nennung des Endpreises geworben (§ 2 Abs. 1 S. 2 PAngV) wird. Notwendig ist, dass beide Preise (Endpreis und Grundpreis) auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dieses Kriterium setzt wiederum einen unmittelbaren räumlichen Bezug der Grundpreisangabe zum Angebot voraus. Dies bedeutet, dass der Grundpreis bei eBay-(Sofort-Kaufen-)Angeboten auch schon in der Galerie- bzw. Kategorieübersicht wahrgenommen werden können muss. Eine Darstellung des Grundpreises erst in der allgemeinen Artikelbeschreibung, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann, genügt hierfür nicht (BGH Urteil vom 26.02.2009; Az.:I ZR 163/06). Daher muss für eine korrekte Grundpreisangabe auf eBay folgendes beachtet werden:

1.    Der Grundpreis muss am Anfang der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden. Nur so ist gewährleistet, dass der Grundpreis auch in der eBay-Galerie- bzw. Kategorieansicht angezeigt wird. Schon nicht mehr ausreichend ist es, den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen.

2.    Nicht notwendig ist es, den Begriff "Grundpreis" zu nennen. Folgende Formulierungen wären in der Artikelüberschrift ausreichend: (3 € / 1 l) bzw. (3 € / 100 ml) oder ( 3 € / 1 kg) usw.

Wichtig: Es werden zwar augenblicklich vermehrt Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln auf eBay abgemahnt, jedoch besteht die Pflicht zur richtigen Grundpreisangabe für alle Händler mit grundpreispflichtigen Artikeln. Händler sind gut beraten, das eigene Sortiment auf grundpreispflichtige Waren hin zu untersuchen und den Grundpreis rechtskonform auszuweisen. Zudem ist zu beachten, dass auch Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einer Gewichtsangabe zu versehen sind und damit der Grundpreisangabe unterliegen!

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

c
chrispeg 07.12.2011, 09:55 Uhr
Da freut sich ebay aber!
Sobald sich dann ein Preis ändert, kann man einen Artikel, der bereits einmal bestellt wurde, wovon aber zig auf Lager sind, die Laufzeit auf "bis auf Weitres" steht, beenden und wieder einstellen, damit man den Grundpreis ändern kann. DAs kostet mit Shop jedesmal minimal 0,09 €/pro Artikel, damit der richtige Grundpreis neben dem Artikel steht und man einer Abmahnung vorbeugt. Na wunderbar ! Das bei 250 Artikeln, da kann man sich ausrechnen wie ebay wieder einmal davon profitiert.
P
Paula 30.11.2011, 15:51 Uhr
NEM als Kapsel oder Tablette - Grundpreis?
Zitat: Zudem ist zu beachten, dass auch Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einer Gewichtsangabe zu versehen sind und damit der Grundpreisangabe unterliegen!

Hm, ist die Vorschrift in letzter Zeit verschärft worden? Lt. diesem Beitrag http://www.lebensmittelklarheit.de/cps/rde/xchg/lebensmittelklarheit/hs.xsl/2694.htm sieht es ja noch so aus, als sei die Grundpreis-Angabe für NEM in Stückform (also Tabs oder Kapseln) freiwillig. Wenn sie erfolgt, dann sehe ich sie in Onlineshops meistens als Preis pro Kapsel/Tab und nicht pro g oder kg.
???
n
non nomen 19.11.2011, 08:08 Uhr
Förmelei
Ein gutes Beispiel, wie durch den hervorragend ausgeprägten deutschen Sinn für die Nutzbarmachung sinnleerer Förmeleien hier Profite eingefahren werden: für die Abmahner und deren Rechtsver....er. Zahlen darf es der Verbraucher. Die Gerichte müssen letzteren offenbar für so grottendämlich halten, dass er noch nicht einmal in der Lage ist, durch Anwendung der Grundrechenarten den Grundpreis selber zu ermitteln...Aber wir sind ja in Deutschland, und da war es immer schon schön, für jeden Sch...dreck eine Vorschrift zu haben.
h
horray 19.11.2011, 06:19 Uhr
Wie verwirrend soll das denn für den Kunden sein
Die Grundpreisangabe am Anfang der Artikelbeschreibung?
Beispiel -(1,13€/Kg) 250 g Salz frrisch aus der Tüte-
reicht nicht? - 250 g Salz frisch aus der Tüte (1,13€/Kg)-
Ich denke man sollte sich langsam von Ebay verabschieden, wenn die für die Angabe keine technische Lösung finden.

Beiträge zum Thema

Abmahnfalle Google-Anzeigen: Fehlende Mindestbestellmenge
(18.03.2025, 07:54 Uhr)
Abmahnfalle Google-Anzeigen: Fehlende Mindestbestellmenge
Da ist was krumm: Rabattwerbung von Aldi für Bananen fällt beim EuGH durch
(04.10.2024, 15:52 Uhr)
Da ist was krumm: Rabattwerbung von Aldi für Bananen fällt beim EuGH durch
LG Berlin: Lagergebühren als Zusatzkosten im Online-Shop unzulässig
(23.09.2024, 11:38 Uhr)
LG Berlin: Lagergebühren als Zusatzkosten im Online-Shop unzulässig
LG Amberg: Grundsatzentscheidung zur Darstellung von Preisermäßigungen
(25.07.2024, 16:30 Uhr)
LG Amberg: Grundsatzentscheidung zur Darstellung von Preisermäßigungen
OLG Schleswig-Holstein: Hinweis auf Differenzbesteuerung in Artikelbeschreibung
(23.05.2024, 17:14 Uhr)
OLG Schleswig-Holstein: Hinweis auf Differenzbesteuerung in Artikelbeschreibung
LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe auch in allgemein zugänglichem B2B-Shop
(26.04.2024, 11:30 Uhr)
LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe auch in allgemein zugänglichem B2B-Shop
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei