Ist für ein Kabel mit Steckern der Grundpreis anzugeben?
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben. Gilt diese Vorgabe allerdings auch für Kabel, die mit Steckern versehen sind?
Kabel ohne Stecker unterliegen der Grundpreisangabepflicht
Bietet ein Online-Händler Kabel ohne Stecker an, so hat dieser die Länge des betreffenden Kabels anzugeben (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 FertigPackV). Die Vorschrift des § 2 PangV ist im Zusammenhang mit der Fertigpackungsverordnung zu lesen (so auch LG München I, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 4 HK O8730/10), das bedeutet, dass eine Ware nach einer Mengeneinheit angeboten bzw. beworben wird, wenn Sondervorschriften aus der Fertigpackungsverordnung dies vorsehen. In § 33 FertigPackV ist eine solche Sondervorschrift zu sehen, so dass Kabel ohne Stecker nach Länge anzubieten sind und damit der Grundpreisangabepflicht unterliegen.
Grundpreisangabe auch bei Kabeln mit Steckern?
Fraglich ist allerdings, was bei Kabeln mit Steckern gilt? Unterfallen diese ebenfalls der Vorschrift der Fertigpackungsverordnung und unterliegen somit der Grundpreisangabepflicht? Hiergegen ließe sich die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV einwenden, dieser lautet:
§ 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
(…)
2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
Hierfür wäre also notwendig, dass das Kabel einerseits und die Stecker andererseits verschiedenartige Erzeugnisse darstellen, die nicht miteinander vermischt (bei flüssigen und gasförmigen Stoffen) oder vermengt (bei festen Stoffe) sind. Eine Vermengung dürfte allerdings zwischen Kabel und Steckern ausscheiden, wenn Stecker und Kabel ohne größeren Aufwand von einander separiert werden können (z.B. die Stecker an einem Koaxialkabel). Für derartige Kabel ließe sich dann vertreten, dass zwei Erzeugnisse vorliegen, die nicht miteinander vermengt sind.
Anders könnte man es wieder sehen, wenn man Kabel mit fest verbundenen Steckern betrachtet (z.B. klassisches HDMI-Anschlusskabel). In diesem Fall lassen sich Kabel und Stecker nicht einfach voneinander trennen. Aus der Vorschrift des § 948 Abs. 2 BGB (welche nach dem Grundsatz der Einheit des Rechts zu beachten ist) geht hervor, dass es einer untrennbaren Vermengung gleich steht, wenn eine Trennung der Komponenten nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Ob dies im jeweiligen Einzelfall gegeben ist, bleibt Tatfrage. Würde man der Ansicht zuneigen, dass eine Vermengung vorliege, dann wäre die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht auf Kabel mit fest verbundenen Steckern anwendbar.
Eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV in Bezug auf Kabel mit Steckern ist uns nicht bekannt. Es bleibt damit fraglich, ob sich ein Online-Händler auf diese Ausnahmevorschrift erfolgreich berufen kann.
Fraglich ist auch, ob Kabel mit Steckern überhaupt unter die Vorschrift des § 33 FertigPackV fallen oder dort nur Kabel ohne Stecker erfasst sein sollen. Der Gesetzestext spricht insoweit nur von "Kabel", ohne eine Unterscheidung zu treffen, ob auch Kabel mit Steckern erfasst sein sollen. Sollten nur Kabel ohne Stecker erfasst sein, bestünde auf jeden Fall hinsichtlich der Fertigpackungsverordnung keine Pflicht zum längenmäßigen Verkauf und damit auch keine Pflicht zur Grundpreisangabe.
Trotzdem wird wohl nahezu immer die Länge eines Kabels beim Verkauf angegeben, da der Verkäufer zum einen den potentiellen Käufer über die Kabellänge informieren wollen wird, zum anderen ist der Verkäufer auch nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB verpflichtet, die wesentlichen Merkmale der Ware im Internet anzugeben. Bei der Länge von Kabeln mit Steckern dürfte die Länge unstreitig eine wesentliche Eigenschaft der Ware sein.
Man könnte daran denken, dass trotz Angabe der Länge des betreffenden Kabels kein Verkauf nach Länge stattfindet, da diese Angabe lediglich einen informativen Charakter aufweise. Die Gesetzesbegründung zur PAngV vermerkt hierzu:
Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln, Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe.
Ob die Längenangabe bei Kabeln mit Steckern lediglich eine Erläuterung zum Produkt darstellt und Kabel mit Stecker daher nicht der Grundpreisangabepflicht unterliegen, muss allerdings bezweifelt werden, da der Verkauf von Kabeln maßgeblich von der Länge der jeweiligen Kabel abhängt. Der Kunde interessiert sich vor allem dafür, ob das Kabel seiner Wahl auch die richtige Länge zur Verwendung aufweist (der potentielle Kunde wird sich wohl nicht für ein HDMI-Kabel mit 1 Meter Länge interessieren, wenn sein Blu-Ray-Player vom Fernseher 2 Meter entfernt steht). Nach unserer Auffassung dürfte wohl die Angabe der Länge nicht lediglich eine Beschaffenheitsinformation darstellen. Es spricht somit einiges dafür, dass eine Grundpreisangabepflicht besteht, es sei denn, man möchte die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV für einschlägig erachten.
Es bleibt somit abzuwarten, wann ein derartiger Fall ein deutsches Gericht beschäftigen wird. Im Zweifelsfall sollte ein Grundpreis angegeben werden, um keine Angriffsfläche für eine Abmahnung zu geben.
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3 Kommentare
...diese Auffassung halte ich für abwegig. Für einen75 cm langen Spazierstock könnte man genau so die Angabe des meterpreises verlangen, ebeso für eine Kabeltrommel mit 20, 25 oder 50 Meter Kabel, den Schlauchwagen mit 20, 25 oder 50 Meter Schlauch, die 30 cm langen Strohhalme. Bei den im Bericht zitierten Kabeln haben die einezlenen Bestandteile zudem eine völlig unterschiedliche Wertigkeit. Der Hauptanteil entfällt bei hochwertigen Kabeln auf die Stecker und in vielen Fällen auf integrierte Drosseln. Werden die Kabel in unterschiedlichen Längen angeboten (SAT-Kabel o.ä.), ist das längere Kabel i.d.R. nur unwesentlich teurer, was die vorstehende Behauptung bestätigt. Insofern stellt der Meterpreis keine sinnvolle und brauchbare Information für den Verbraucher dar.
Daß aber der Gesetzgeber gerade beim Grundpreis auf eine brauchbare Information Wert gelegt hat, zeigt sich daran, daß er beispielsweise bei bestimmten Artikeln die Angabe der Kosten eines Waschvorgangs als mögliche Angabe zugelassen hat.
Bei den beschriebenen Kabeln ist die Angabe des Meterpreises einfach nur albern.
Buch Xy 350 Seiten 5 kg .... 100 Euro
Da muss dann auch sicherlich auch stehen Preis pro Seite 3,50 Euro pro kg 20 Euro ?!
So sollte man es unterlassen die Seitenanzahl und/oder das Gewicht eines Buches zu erwähnen.
Die Frage die sich noch dazu gesellt, ist die Tatsache das Kabel in der Erde liegen und Leitungen eigentlich die richtige Bezeichnung wäre. Das lernt jeder Elektro-Azubi im ersten LJ.
Kabel kommen in die Erde, alles andere sind Leitungen. :)