LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen
Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht. Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10 - Urteil noch nicht rechtskräftig).
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Parteien sind Vertreiber von Yoga-Zubehör über das Internet. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab, woraufhin der Beklagte vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgab. Gegenstand der Abmahnung und späteren Unterlassungserklärung waren einige unzulässige AGB-Klauseln im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die Klägerin klagte vor dem LG Düsseldorf auf Zahlung der Abmahnkosten und einer verwirkten Vertragsstrafe, da die Klägerin vorbrachte, dass einige der unzulässigen AGB-Klauseln unter anderem noch über den Google Cache abrufbar gewesen waren.
Entscheidung
Das LG Düsseldorf vertrag die Ansicht, dass die geltend gemachte Vertragsstrafe berechtigt sei, da die in der Unterlassungserklärung enthaltenen AGB-Klauseln unter anderem noch im Google Cache auffindbar gewesen sind. Der Beklagte habe es trotz Unterlassungserklärung schuldhaft unterlassen, diesen Link zu entfernen bzw. Google aufzufordern, den Link zu einigen fehlerhaften Klauseln zu entfernen. Das Gericht führte aus, dass es am Beklagten gewesen wäre, eine umfassende Löschung durchzuführen:
Nach seinen eigenen Ausführungen har zwar saus seinem Online-Angebot (…) die Seite (…) herausgenommen. Insoweit er es aber für möglich hält, dass die Seite weriter über google.de abgerufen werden konnte, hat er es zumindest sorgfaltswidirg unterlassen, Google mit der Entfernung der Inhalte aus dem Suchmaschinenindex zu beauftragen bzw. selbst entsprechende Löschungsmaßnahmen zu ergreifen. Ist dem Schuldner eine bestimmte Gestaltung einer Homepage untersagt worden und war diese mit google verlinkt, so muss der Betreiber nach Änderung der Homepage auch die entsprechenden Arbeitsschritte des Providers und deren Ergebnisse kontrollieren, um sicherzustellen, dass nur noch die Neufassung abrufbar ist (LG Saarbrücken, 9 O 258/08, zitiert nach Juris Ziffer 15; KG Berlin, 9 U 27/09, zitiert nach Juris Ziffer 29 bis 31). Denn ein Inhalt kann von einer Webseite entfernt worden sein, aber über den Cache-Link noch immer zugänglich sein. (…) Insbesondere ist das Verschulden des Beklagten nicht als gering einzuschätzen, weil heute jeder Internet-Nutzer weiß, dass nicht nur die Webseiten selbst, sondern auch die caches zu korrigieren sind.
Das Gericht hatte interessanterweise unter anderem folgende Klauseln für unzulässig erachtet:
- Die Klauseln „Sie tragen keinerlei Versandrisiko, da die Ware ausschließlich als versichertes Paket versandt wird“ und „Trotz aller Sorgfalt, kann es bei der Lieferung zu Schäden beim Transport kommen. In diesem Fall erstatten wir Ihnen natürlich die beschädigten Artikel“ kostenlos“, verstoßen gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten und sind nach § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 10 Anhang UWG wettbewerbswidrig.
- Die Klausel „Transportschäden sind sofort bei Zugang der Ware beim Lieferanten schriftlich zu reklarmiere.“ verstoße nach Ansicht des Gerichts gegen § 475 Abs. 1 BGB, da den Verbraucher keine Pflicht oder Obliegenheit trifft, Transportschäden zu rügen.
Fazit
Ist ein Wettbewerber zur Entfernung bestimmter Klauseln im Internet verpflichtet, so trägt er die Sorgfaltspflicht dafür, dass die unlauteren Klauseln nicht mehr im Netz auftauchen. Er muss sich hierfür gegebenenfalls auch an Suchmaschinenbetreiber wenden, damit diese den Cache löschen und die monierten Inhalte des Abgemahnten nicht mehr über den Suchmaschinenindex abrufbar sind.
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2 Kommentare
Wenn man sich mit der Materie auskennt weis man dass Google in Deutschland zumeist weder telefonisch noch sonstwie erreichbar ist und, Google interessiert es nicht welche Probleme deutsche Gerichte - und schon gar nicht Privatleute so haben.
Ich halte die Entscheidung für reichlich absurd.
Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht kann nur vorliegen, wenn wettbewerbswidrige AGB auch im Fernabsatz verwendet werden. Dies ist bei AGB im Cache gerade nicht der Fall, da diese beim Kaufvorgang (= Fernabsatzgeschäft) nicht eingebunden sind, so dass nach m.E. auch ein Vertragsverstoß dann nicht vorliegen kann, wenn die Unterlassungserklärung sich - zulässigerweise - auf die Verwendung im Fernabsatz bezieht.