LG Köln: Keine Gesundheitsreisen aus der Apotheke
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika"
Eine aktuelle Entscheidung des Landgericht Köln befasst sich mit Wettbewerbsverstößen bei Apotheken durch Ausweitung ihres Sortiments (LG Köln, Urteil vom 10.04.2008, Az. 31 O 825/07 – nicht rechtskräftig).
Eine Reiseveranstalterin, die unter anderem Reisen mit besonderen Gesundheitsleistungen und medizinischer Betreuung anbietet, hatte eine Kooperationsabsprache mit einer Werbegemeinschaft von Apothekern geschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass Apotheker Kataloge mit Gesundheitsreisen in der Apotheke auslegen. Bei Buchung einer Reise erhielt der Apotheker eine Provision zwischen 5 % und 10 % der erzielten Reiseumsätze.
Die Wettbewerbszentrale mahnte daraufhin die Reiseveranstalterin und einen Apotheker wegen angeblicher Unvereinbarkeit der Reisevermittlung unter anderem mit apothekenrechtlichen Bestimmungen ab.
Das Landgericht Köln bestätigte nun in erster Instanz die Ansicht der Wettbewerbszentrale, dass die Vermittlung von Reisen gegen die wettbewerbsrelevanten Vorschriften des § 4 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein verstößt.
§ 4 Abs. 5 ApBetrO normiert das Gebot der Trennung der Apothekenbetriebsräume von anderweitig genutzten Räumen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 ApBetrO soll den Patienten auf optische Weise die Besonderheit der Ware "Arzneimittel" im Vergleich zu anderen Waren ins Bewusstsein bringen und dient damit der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung mit Arzneimitteln. Sie verbietet darum nach ihrem Sinn und Zweck zur Vermeidung der räumlichen Vermischung weitere, mit der Aufgabe des Apothekers nicht zusammenhängende gewerbliche Angebote in den Apothekenbetriebsräumen.
Das Landgericht Köln war der Auffassung, der Katalog entspreche nicht den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Apothekers, da hier ganz normale Erlebnisreisen ohne speziellen Gesundheitsbezug angeboten würden und führte aus:
/Die Verteilung des streitgegenständlichen Katalogs ist von der dem Beklagten zu 1. als Apotheker gesetzlich zugewiesenen Aufgabe nicht gedeckt.
Zwar kann dieser gemäß § 25 Nr. 2 ApBetrO auch Gegenstände oder Informationsträger abgeben, die der menschlichen Gesundheit dienen oder diese fördern. … Schon aus § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApG ergibt sich indes, dass nur solche Dienstleistungen gestattet sein sollen, die einen Bezug zur Arzneimittelversorgung als Kernaufgabe des Apothekers aufweisen und daher kein Zusatz-, sondern nur ein Nebengeschäft darstellen.
Auch der Regelung zu den apothekenüblichen Waren in § 25 ApBetrO lässt sich entnehmen, dass das ergänzende Angebot mit der besonderen Fachkompetenz des Apothekers in sachlichem Zusammenhang stehen muss. Dann aber kann für zusätzliche Dienstleistungen des Apothekers nichts anderes gelten. Dementsprechend ist in § 18 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein ausdrücklich festgehalten, dass die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufs und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen, nicht erlaubt ist. Dies ist bei der Vermittlung von Reisen ohne speziellen Gesundheitsbezug, wie im angegriffenen Katalog enthalten, indes der Fall./
Darüber hinaus nahm das LG Köln an, dass die Bewerbung des Angebots als "Gesundheitsreisen aus der Apotheke" eine wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellung der Interessenten hervoruft und daher irreführend ist.
Anmerkung
Der zunehmende Wettbewerb macht auch vor den Apotheken nicht halt und fordert Innovationen. In der Praxis versuchen Apotheken daher verstärkt, dies durch eine Ausweitung ihres Produktangebotes zu erreichen. Mit der Kreativität bei der Ausweitung der Produktpalette steigt jedoch die Gefahr von Wettbewerbsverstößen. Die Sortimentsausweitung bei Apotheken ist daher ein Thema mit steigendem Konfliktpotential.
Denn die Hauptaufgabe von Apotheken ist es gemäß § 1 Abs. 1 ApoBetrO die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Je weiter sich Apotheken von diesem Kerngeschäft entfernen und bestimmte Randsortimente in den Verkauf einbeziehen, desto größer ist die Gefahr eines Verstoßes gegen die Apothekenbetriebsordnung oder gegen Wettbewerbsrecht. Wichtig ist daher, dass neue Angebote einen Bezug zu der besonderen Fachkompetenz eines Apothekers haben.
Zudem sind etwa geringfügige Nebengeschäfte in der Regel zulässig. In einer Entscheidung war das OLG Oldenburg der Auffassung, dass der Verkauf von Weihnachtsengeln und anderen weihnachtlichen Deko-Artikeln in einer Apotheke als geringfügiges Nebengeschäft wettbewerbsrechtlich zulässig ist. (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07) Ähnlich hat das OLG Naumburg den Verkauf von Schals als Apothekerware als unbedenklich angesehen. (OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2005, Az. 10 U 37/05)
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