Artikel zum Thema „Gebrauchte, Software“
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Kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch Versiegelung von CDs mit Tesa-Streifen
Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits [ *berichtete* |index.php?id=Download%7CRechtsthemen%7CE-Commerce+%28Rechtssicherer+Online-Shop%29%7C64_Die_TOP_5_-_Wann_Online-H%E4ndler_den_Verbrauchern_kein_Widerrufsrecht_einzur%E4umen_haben%21.txt] , sieht das Gesetz mehrere Fälle vor, in denen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht zusteht. Einer dieser Fälle ist in § 312 IV Nr. 2 BGB geregelt. Danach besteht das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
3 min 1Vortrag über die Notwendigkeit eines effektiven IT-Lizenzmanagements
RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) hielt beim Bechtle IT-Systemhaus Stuttgart einen Fachvortrag über das Thema IT-Lizenzmanagement ( *Titel: "Effektives IT-Lizenzmanagement ist in professionellen IT-Abteilungen unverzichtbar!* )
28 min 1Der Kauf von Standardsoftware aus juristischer Sicht
Der Handel mit Software findet auf die unterschiedlichste Weise statt und in zum Teil nur für Software wirtschaftlichen Vertriebsformen.Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Standardsoftware, also um für einen breiten Anwenderkreis zugeschnittene Software, die nicht für den Käufer angepasst wurde und Individualsoftware, also um Software, die für den Anbieter erstellt wird.
12 minFragen und Antworten zur gebrauchten Software
Ist es legal, gebrauchte Software bei E-Bay weiterzuverkaufen? Was gilt, wenn ich nur im Besitz des Freischalt-Keys der Software bin? Gibt es Besonderheiten bei der OEM-Software? Was gilt beim Weiterverkauf von gebrauchter Software zu beachten? Ist der Handel mit Volumenlizenzen legal? Welche Risken bestehen, wenn man bei E-Bay gebrauchte Software kauft? **
7 min 4Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware
Seit Anfang dieses Jahres findet ein regelrechter Krieg hinsichtlich der Frage statt, ob der Handel mit Gebrauchtsoftware rechtmäßig ist. Die Verunsicherung wächst und die Kontrahenten werden immer dünnheutiger. Wie ist die aber die gegenwärtige Rechtslage?
6 minusedSoft darf nicht mehr behaupten, das Oberlandesgericht München habe den Handel mit Gebrauchtsoftware bestätigt
Der Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft darf nicht mehr behaupten, dass das OLG München die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware "grundsätzlich bestätigt" habe, das entschied am 7. August 2006 das Landgericht München I und erließ eine von dem amerikanischen Software-Anbieter Oracle International Corp. beantragte einstweilige Verfügung (Az. 7 O 14055/06).
2 minUrteil - Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen ist rechtswidrig
Der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen und deren Weiterverkauf an Dritte ist rechtswidrig. Ein entsprechendes Urteil fällte das Oberlandesgericht München gestern. Das teilte der Software-Konzern Oracle heute in München mit. Das Unternehmen hatte zuvor eine entsprechende Klage gegen den Lizenzhändler UsedSoft eingereicht und eine einstweilige Verfügung beantragt.
1 minUrteil - Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtswidrig
<b>Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen.</b>Dies hat das Landgericht München I in einem am 19.01.2006 verkündeten Urteil entschieden. Darin wird der Beklagten verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte „gebrauchte” Lizenzen an Software angeboten, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wird. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der homepage der Klägerin herunterzuladen.Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte „Erschöpfungsgedanke”, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde.Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, nicht rechtskräftig (Berufung anhängig beim OLG München, Az. 6 U 1818/06).Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 01.02.2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>
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Inhaltsangabe der Artikel
- Kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch Versiegelung von CDs mit Tesa-Streifen
- Vortrag über die Notwendigkeit eines effektiven IT-Lizenzmanagements
- Der Kauf von Standardsoftware aus juristischer Sicht
- Fragen und Antworten zur gebrauchten Software
- Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware
- usedSoft darf nicht mehr behaupten, das Oberlandesgericht München habe den Handel mit Gebrauchtsoftware bestätigt
- Urteil - Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen ist rechtswidrig
- Urteil - Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtswidrig