Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Wer als Online-Händler Elektrogeräte i.S.d. Elektrogesetzes verkauft, muss darauf achten, dass deren Hersteller oder Importeure diese bereits ordnungsgemäß bei der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register registriert haben. Denn ist dies nicht der Fall, dürfen die betreffenden Elektrogeräte nur verkauft werden, wenn die Händler sich hinsichtlich der Geräte selbst dort registrieren. Doch gilt dies auch beim Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten? Wir liefern Antworten.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Pflichten haben Online-Händler nach dem Elektrogesetz?
- Was regelt das Elektrogesetz zum Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten?
- Was gilt für den Verkauf von gebrauchten, nicht mehr funktionstüchtigen Elektrogeräten?
- Was gilt für den Verkauf von gebrauchten, nicht mehr funktionstüchtigen Elektrogeräten, die für den Verkauf repariert wurden?
- Was gilt, wenn nicht mehr funktionstüchtige Elektrogeräte nicht nur repariert, sondern aufwendig umgestaltet werden?
Welche Pflichten haben Online-Händler nach dem Elektrogesetz?
Grundsätzlich richten sich die gesetzlichen Pflichten nach dem Elektrogesetz (ElektroG) im Wesentlichen an Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. So sind Hersteller nach § 6 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (=Stiftung Elektro-Altgeräte Register) mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen.
Ohne ordnungsgemäße Registrierung besteht nach § 6 Abs. 2 ElektroG ein gesetzliches Vertriebsverbot, sowohl für Hersteller als auch für Vertreiber (=Händler) von Elektro- und Elektronikgeräten; auch dürfen Betreiber von Verkaufsplattformen und Fulfilment-Dienstleister ohne ordnungsgemäße Registrierung der Geräte ihre Dienste diesbezüglich nicht erbringen.
Im Übrigen gilt nach § 3 Nr. 9 ElektroG nicht nur der tatsächliche Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts als Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes, sondern etwa auch jeder Vertreiber (=Händler), der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Daher müssen Händler auch die Herstellerpflichten nach dem Elektrogesetz im Blick behalten.
Was regelt das Elektrogesetz zum Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten?
Für die Werbung, das Anbieten und den Verkauf von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten enthält das Elektrogesetz zunächst einmal keine besonderen Bestimmungen, jedenfalls soweit es sich nicht um sog. Altgeräte i.S.d. § 3 Nr. 3 ElektroG handelt, also um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Auch auf gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte finden somit grundsätzlich die allgemeinen Regelungen Anwendung.
Online-Händler, die gebrauchte Elektro- oder Elektronikgeräte verkaufen, dürfen dies gemäß den Regelungen des Elektrogesetzes jedenfalls auch nur dann, wenn u.a. die betreffenden Geräte ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register registriert sind.
Hierfür genügt es selbstverständlich, wenn bereits der tatsächliche Hersteller oder Importeur die Geräte ordnungsgemäß registriert hat. Ist dies aber nicht der Fall, dürfen die Geräte nicht vertrieben werden, bis eine ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist. Gegebenenfalls muss sich dann der Online-Händler bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register für diese Geräte registrieren oder den Vertrieb der Geräte unterlassen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die zuständigen Behörden Geldbußen verhängen oder Mitbewerber oder Verbände Abmahnungen aussprechen.
Was gilt für den Verkauf von gebrauchten, nicht mehr funktionstüchtigen Elektrogeräten?
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Was gilt für den Verkauf von gebrauchten, nicht mehr funktionstüchtigen Elektrogeräten, die für den Verkauf repariert wurden?
In Bezug auf den Verkauf von gebrauchten, zunächst einmal nicht mehr funktionstüchtigen Elektrogeräten, die für den Verkauf dann instand gesetzt bzw. repariert worden sind, gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Elektro- Elektronikgeräte lediglich wieder in ihren funktionstüchtigen Zustand gebracht worden sind, also keine größere Umgestaltung erfahren haben, und auch deshalb nicht als Altgeräte i.S.d. § 3 Nr. 3 ElektroG, also als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen sind.
Auch für deren Online-Verkauf ist somit Voraussetzung, dass die Elektro- bzw. Elektronikgeräte ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register registriert sind. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Vertriebsverbot, bis eine ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist.
Was gilt, wenn nicht mehr funktionstüchtige Elektrogeräte nicht nur repariert, sondern aufwendig umgestaltet werden?
Werden nicht mehr funktionstüchtige Elektrogeräte nicht nur wieder repariert, also in ihren ursprünglichen, wieder funktionstüchtigen Zustand versetzt, sondern aufwendig umgestaltet, indem etwa aus mehreren nicht mehr funktionstüchtigen Geräten ein anderes Gerät erzeugt wird, das seinem Wesen nach nicht mehr das instand gesetzte Gerät ist, sondern quasi ein neues Elektro- oder Elektronikgerät, so kann in Ansehung der Bestimmungen des Elektrogerätes unter Umständen derjenige, der diese Umgestaltung vorgenommen hat, also Hersteller dieses neuen Gerätes anzusehen sein, so dass hierfür eine eigenständige, separate Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register erfolgen müsste. Hier müssten aber die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden.
Online-Händler dürften solche aufwendig umgestalteten Geräte somit jedenfalls nur dann vertreiben, wenn für diese eine eigenständige Registrierung ordnungsgemäß erfolgt ist.
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5 Kommentare
Der Inverkehrbringer muss sich zwangsweise bei der als Stiftung getarnten Wasserkopfbehörde EAR registrieren ... bei der Verpackung gibt es keinen solchen Wasserkopf, der zwangsfinanziert werden muss.
Bei der EAR drück man beim Verkauf Gebühren für die Entsorgung der Elektrogeräte ab.
Hat man nun ein gebrauchtes Gerät aus DE in der Hand, kann man davon ausgehen, dass es ordnungsgemäß registriert war. Da sollte beim Verkauf nicht nochmals die Entsorgung bezahlt werden müssen.
Baut man aus 3 "alten/defekten" Geräten eines registrierten Inverkehrbringers 1 neues zusammen, wurden ja bereits für die 3 "alten/defekten" Geräte Entsrogungsgebühren abgedrückt .... wieso sollte man dann nochmals Entsorgungsgebühren für das daraus neu entstandene abgedrückt werden?
Das würde ich als gewerbsmäßigen Bandenbetrug und Erpressung bezeichnen.
Bitte beachten Sie aber, dass wir unter Ziffer 1 ganz allgemein hins. der Pflichten von Online-Händlern nach dem ElektroG informieren und nicht spezifisch hins. Pflichten für Händler von gebrauchten Produkten.
Streng genommen haben Sie dann natürlich recht. Allerdings handelt es sich bei dem von Ihnen zitierten § 3 Nr. 9 ElektroG nicht um eine konkrete Regelung hinsichtlich des Vertriebs bzw. Umgangs mit gebrauchten Elektrogeräten, sondern um den Bestandteil der gesetzlichen Definition des Herstellerbegriffs, wann - d.h. in welchen Konstellationen - ausnahmsweise auch ein Händler als Hersteller i.S.d. ElektroG angesehen werden könnte.
In dem Satz steht bewusst das Woert "neue"!
Im nächsten Absatz schreibt ihr dann: "Für die Werbung, das Anbieten und den Verkauf von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten enthält das Elektrogesetz keine besonderen Bestimmungen."
Wenn die ausdrückliche Erwähnung von "neue" in §3 Nr. 9 keine besondere Bestimmung ist, was dann? Das Wort würde da ja nicht stehen, wenn es auch für "nicht-neue" gelten würde. Gesetzesklarheit und so...
sollte unter gewerbsmäßigem Betrug fallen.
Da bereits für das Ursprungsgerät die "Entsorgungsgebühr" abgepresst wurde, kann für das umgearbeitete Gerät keine weitere anfallen. Wie oft soll das eine (1) bzw. die anderen Gerät(e) denn bitte entsorgt werden? Wenn das neue Gerät aus 3 alten Geräten besteht, hat die Stiftung bereits 3x Entsorgunsgebühren abgezockt. Und nun noch soll nochmals eine Gebühr abgezockt werden?
Betrachtet man allerdings auch, wie gering die Entsorgungskosten sind und welche gigantische Kosten der stiftungEAR Wasserkopf verursacht ... diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sollte abgeschafft werden.