![Einkauf der öffentlichen Hand von IT-Leistungen mit EVB-IT und BVB](https://cdn.it-recht-kanzlei.de/public/cms/images/Content/746/image.jpg)
Bei der Vergabe von IT-Leistungen sind die EVB-IT, oder die noch anzuwendenden BVB, in den Vertrag einzubeziehen. Diese Verträge sind als Vertragsformulare mit jeweils hierfür passenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgestaltet und sehen grundsätzlich eine Teilung der Verdingungsunterlagen in einen rechtlichen und einen technischen Teil vor. Auf dem Vertragsformular kann der Beschaffer zumeist unter der Nr. „Sonstige Vereinbarung” am Ende des Vertrages „Besondere Vertragsbedingungen” aufnehmen.
Fazit
Im IT-Bereich erfolgt das Angebot des Auftragnehmers und der Zuschlag der öffentlichen Hand auf einem vom Beschaffer vorausgefüllten und vom Bieter zu Ende ausgefüllten Vertragsdokument, das als Rahmen über alle vertragsrelevanten Dokumente gespannt ist. Im Vertragsdokument werden alle vertragswesentlichen Anlagen in der Reihenfolge ihrer Geltung benannt. Das Vertragsdokument trennt dabei ausdrücklich die rechtlichen/wirtschaftlichen von den technischen Vereinbarungen.
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