LG Bremen: „Anhängen“ an Angebot des Mitbewerbers und Mitverwendung der EAN, des Produkttextes und Produktbildes nicht unlauter

LG Bremen: „Anhängen“ an Angebot des Mitbewerbers und Mitverwendung der EAN, des Produkttextes und Produktbildes nicht unlauter
Stand: 08.02.2012 4 min 2

Das Landgericht Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob ein „Anhängen“ an das Angebot eines Mitbewerbers auf Amazon wettbewerbswidrig ist. Insbesondere hatte das Gericht hierbei zu prüfen, ob die Mitverwendung der EAN- bzw. GTIN- Nummer des Mitbewerbers als unlauter beurteilt werden muss.

1. Sachverhalt:

Der Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter vertreiben auf der Verkaufsplattform Amazon Waren aus dem Sortiment maritime Produkte. Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten ab, da sich dieser an die Angebote auf Amazon „angehängt“ hatte. Der Verfügungskläger wollte es dem Verfügungsbeklagter insbesondere gerichtlich untersagen lassen, die EAN bzw. GTIN des Verfügungsklägers, den Produkttext und ein Produktfoto zu verwenden.

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2. Entscheidung des Gerichts:

Das LG Bremen wies die Anträge der Verfügungsklägerin kostenpflichtig zurück, die Begründung des Gerichts hierfür kann nur teilweise überzeugen.

a) Kein Wettbewerbsverstoß bei Mitverwendung der EAN bzw. GTIN

Das Gericht lehnte einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der EAN-Nummer ab, da ein Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG nicht gegeben sei. Ein derartiger Verstoß erfordere eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass es an einer Behinderung des Verfügungsklägers fehle. Eine derartige gezielte Behinderung im wettbewerbsrechtlichen Sinne liege vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist.

Das Gericht lehnte das Vorliegen einer solchen gezielten Behinderung ab, da der Verfügungsbeklagte im Prozess dargelegt und glaubhaft gemacht habe,

dass er sein Angebot ohne Nutzung der EAN-Nummer des Verfügungsklägers bei der Handelsplattform Amazon durch schlichte Bestätigung der Schaltfläche „Diesen Artikel verkaufen“ eingestellt habe.

Zudem sei die EAN auf der Angebotsseite auch nicht sichtbar gewesen, so dass eine Verbindung zum Antragsteller über die EAN bzw. GTIN nicht hergestellt werden könnte. Es kann nur spekuliert werden, weshalb das LG Bremen der Auffassung war, dass die EAN bzw. GTIN für den Internetseitenbesucher nicht sichtbar gewesen war. Nahe liegend wäre, dass die EAN bzw. GTIN in die amazonspezifische ASIN (= Amazon Standard Identification Number) umgewandelt worden war und im betreffenden Angebot daher nur diese ASIN veröffentlicht wurde.

b) Kein urheberrechtlicher Verstoß bei Mitverwendung des fremden Produkttextes

Das LG Bremen lehnte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des mitverwendeten Produkttextes des Verfügungsklägers ab, da der Produkttext nicht die notwendige Schöpfungshöhe für ein Schriftwerk aufgewiesen habe. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen, hiernach muss ein Produkttext erhebliche individuelle Prägung besitzen. Hiervon ist das Gericht im Fall allerdings nicht überzeugt gewesen, da es sich bei den Angaben im betreffenden Angebot um einen bloßen Produktbeschreibungstext gehandelt habe ohne jegliche individuelle Merkmale, die dem Produkttext die Prägung einer eigenen schöpferischen Höhe hätte zukommen lassen können.

c) Kein urheberrechtlicher Verstoß bei Mitverwendung des fremden Produktbildes

Auch hinsichtlich des mitverwendeten Produktfotos des Verfügungsklägers verneinte das Gericht einen urheberrechtlichen Anspruch. Das Gericht begründete dies damit, dass der Verfügungskläger durch die Veröffentlichung des streitigen Produktfotos auf der Verkaufsplattform Amazon, dieses bereits selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Das Gericht weiter:

Der Umstand, dass der Beklagte sein Angebot unter Nutzung des mit einem Foto untermalten Angebots des Klägers eingestellt hat, stellt daher keine Verletzung von urheberrechtlichen Rechten des Klägers dar.

Kommentar: Diese Auffassung ist allerdings sehr streitbar, da durchaus argumentiert werden kann, dass der das Produktfoto mitverwendende Mitbewerber sich durch das Anhängen an das bestehende Angebot sowohl den Produkttext, als auch das Produktfoto zu eigen macht. Die Tatsache, dass der Rechteinhaber das jeweilige Produktfoto bereits selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, kann daher im Ergebnis nicht überzeugen, da der Schutz eines Lichtbildes nicht dadurch unterlaufen werden kann, indem man den Rechteinhaber darauf verweist, er habe sein Lichtbild bereits öffentlich zugänglich gemacht, somit könne an Mitbewerber sich das Lichtbild nicht mehr zu eigen machen. Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011, Az.: 4 HK L 9301/19) ging in seiner Entscheidung ebenfalls davon aus, dass die Mitverwendung eines Produktbildes auf der Verkaufsplattform Amazon eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, welche nur dann zulässig ist, wenn der mitverwendende Mitbewerber die Nutzungsrechte zur entsprechenden Verwendung eingeräumt erhalten hat.

Das Urteil das LG Bremen ist noch nicht rechtskräftig.

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2 Kommentare

W
Wolfgang Maurer 24.02.2012, 13:13 Uhr
WENN DAS RECHTSKRÄFTIG WIRD ...
wird dem Bilderklau - zum Beispiel bei eBay - kräftig Vorschub geleistet.

Wer sollte sich dann noch die Mühe machen, eigene Bilder zu erstellen, wenn es problemlos möglich ist, bereits "veröffentlichte" Bilder zu nutzen?
T
Torsten Kracke 08.02.2012, 23:24 Uhr
Wieder mal das Amazon-Prinzip nicht verstanden
Im Ergebnis ein gutes Urteil, aber sachlich schwach begründet. Die tatsächliche Rechtslage stellt sich meiner Ansicht nach völlig anders dar:

Als Händler NUTZT man die Bilder bei Amazon überhaupt nicht. Vielmehr überträgt derjenige der das Bild zuerst an Amazon hochlädt an Amazon (und nur an Amazon!) das Nutzungsrecht an dem Bild. Nur Amazon nutzt dann das Bild um damit sein Angebot und die anderer Marketplace-Händler zu bewerben. Dasselbe gilt für den Produkttext.

Als Amazon-Marketplace-Händler sagt man prinzipiell nur "das hier abgebildete und beschriebene Produkt habe ich auch zum Preis X und Zustand Y". Amazon führt dann auf seiner Webseite auf, welche Händler das entsprechende Produkt zu welchem Preis verkaufen (und verdient bekanntermaßen über die Verkaufsprovision auch gut daran mit).

Selbst Ebay hat inzwischen begonnen, Rechte an Produktfotos und Beschreibungen zu erwerben, damit Händler diese Produkte schnell und einfach anbieten können OHNE dass der Händler selber Rechte an den Bildern und Beschreibungen erwerben muss. Ebay nennt dies "Produktkatalog" - siehe http://pages.ebay.de/help/sell/sharing-content.html

Es ist dieses Prinzip, das Amazon seit Jahren für ALLE seine angebotenen Produkte so handhabt. Leider scheinen weder die Hersteller, die Bilder und Beschreibungen an Amazon liefern, noch deren Anwälte oder Gerichte dieses Prinzip verstanden zu haben oder verstehen zu wollen.

Und bevor hier jetzt ein Anwalt schreibt "das stimmt so alles nicht" sei nur gesagt: es gibt noch kein Urteil hierzu. Ich vertraue darauf, dass ein Gericht oder letzlich der BGH der obigen Argumentation folgen würde.

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