BGH: E-Plus muss Nutzung seiner SIM-Karten in GSM-Gateways nicht gestatten
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten.
Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.
Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwendungsabsicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art 102 in der Fassung der Verträge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt.
Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08
OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. März 2008 – VI U (Kart) 29/06
Karlsruhe, den 29. Juni 2010
Quelle Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 132/2010
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