LG Köln: Achtung bei der Veröffentlichung von Bewerbungsfotos im Internet

LG Köln: Achtung bei der Veröffentlichung von Bewerbungsfotos im Internet
19.07.2007 | Lesezeit: 4 min

Nach einem recht aktuellen Urteil des LG Köln, kann die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers gegen geltendes Urheberrecht (nämlich § 19a UrhG) verstoßen.

In dem konkreten Fall ging es um eine Fotostudio, welches einem Rechtsanwalt (!) ein Foto anfertigte. Was dabei genau zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist größtenteils vor Gericht streitig geblieben. Jedenfalls zahlte der Rechtsanwalt 44,50 Euro sowie zusätzlich 30,- Euro für eine CD-ROM mit den Fotos.

Ein paar Wochen später fiel dem Fotostudio (bzw. dessen Inhaber) auf, dass der Rechtsanwalt eines der von dem Fotostudio gefertigten Fotos auf einer lnternetseite (wahrscheinlich die jeweilige Kanzleiseite) öffentlich zugänglich machte. Daraufhin mahnte das Fotostudio den Anwalt ab (auch das kommt also vor), woraufhin der Anwalt die Bilder entfernte, jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Dies wurde ihm zum Verhängnis, da das Fotostudio daraufhin ihm gegenüber eine einstweilige Verfügung beantragte - und dies mit Erfolg.

Das Landgericht Köln (Aktenzeichen:28 O 468/06, Urteil vom 20.12.2006) bestätigte nun die ergangene einstweilige Verfügung. So habe das Fotostudio glaubhaft gemacht, dass diesem gegenüber dem Anwalt ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. § 97 UrhG zustehe.

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Begründung

Bei dem streitgegenständlichen Foto handele es sich zumindest um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG. Dabei habe das Fotostudio auch glaubhaft gemacht, dass diesem die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zustehen würden.

Zur rechtlichen Seite

Das Gericht sah es also als erwiesen an, dass das Fotostudio (bzw. dessen Inhaber) gegenüber dem Anwalt die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem angefertigten Lichtbild erworben hat.

Der Anwalt habe das streitgegenständliche Lichtbild zudem unstreitig auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Dass dem Anwalt insoweit ein entsprechendes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung zugestanden haben sollte, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Anwalt nicht glaubhaft machen können.

Auszug aus dem Urteil des LG Köln

Eine Einigung mit der Zeugin B. über die Einräumung (auch) des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds hat der Verfügungsbekl. nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er an Eides statt versichert, er habe der Zeugin den Auftrag erteilt, ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben. Auch habe er der Zeugin mitgeteilt, welcher Art seine berufliche Tätigkeit sei. Dies kann jedoch aus Sicht der Kammer nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont bereits nicht mit der für eine Einigung über die Übertragung von Nutzungsrechten erforderlichen Eindeutigkeit dahingehend verstanden werden, der Verfügungsbekl. wolle das Lichtbild nicht nur für Onlinebewerbungen, sondern darüber hinaus für die Präsentation auf seiner Website nutzen, auch wenn der Verfügungsbekl. dies gemeint haben sollte. Es mag insoweit durchaus sein, dass der Verfügungsbekl. davon ausging, die von ihm ggü. der Zeugin B. getätigten Angaben reichten aus, um für die Zeugin erkennbar zu machen, dass er mit dem Lichtbild auf seiner geschäftlichen Website werben wollte. Eine Willenserklärung ist hingegen nicht nach dem subjektiven Willen und dem Horizont des Erklärenden, sondern danach auszulegen, wie sie nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist, §§ 133, 157 BGB. (…)

Fazit

Der Fall dürfte gerade bei dem einen oder anderen (leid- bzw. abmahngeprüften ) Shopbetreiber für Schadensfreude sorgen - auch Anwälte sind vor Abmahnungen also nicht immer gefeilt. Ganz nachzuvollziehen ist indes das Urteil nicht - hatte doch der Anwalt erwähnt, dass er die Bewerbungsunterlagen auch "online" nutzen wolle. Die Kölner Richter argumentierten jedoch, dass darunter die Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht zu verstehen sei:

"(...) liegt indes die Auslegung näher, dass der Verfügungsbekl. das Lichtbild für Bewerbungen, auch Onlinebewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbilds auf der eigenen Website des Verfügungsbekl., mag dieses... in der Branche, in der der Verfügungsbekl. tätig ist, auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin B. die Angaben des Verfügungsbekl. dahingehend verstehen musste (...).

(…)Insoweit hätte es seitens des Verfügungsbekl. eines expliziten Hinweises auf die geplante Nutzung auf der Website des Verfügungsbekl. bedurft. Dass das öffentliche Zugänglichmachen auf der Website des Verfügungsbekl. explizit thematisiert wurde, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbekl. bereits nicht entnehmen. Damit ist aber eine Übertragung der Nutzungsrechte für diesen konkreten Zweck nicht glaubhaft gemacht. Gem. der Zweckübertragungslehre ist somit davon auszugehen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Zweifel bei der Verfügungskl. verblieben ist, vgl. auch § 31 Abs. 5 UrhG. [...]"

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