OLG Hamburg: Werbung für Handel mit gebrauchter Software nicht irreführend
Die Werbung für den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen durch die usedSoft GmbH ist nicht irreführend, da das Unternehmen darin selbst auf den juristischen Meinungsstreit über die rechtliche Wirksamkeit des Zweiterwerbs hinweist und lediglich seine Rechtsauffassung vermittelt, wirksam »gebrauchte Lizenzen« verkaufen zu können. Dies entschied der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg) am 7.2.2007 durch Urteil (Az. 5 U 140/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).
Im Internet wird aber diese Entscheidung dahingehend kolportiert, dass nunmehr wiederum ein Gericht positiv über die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware entschieden habe. Ja der Entscheidung sei zu entnehmen, dass der Handel mit „gebrauchter” Microsoft-Software auch bei Überlassung ohne Vervielfältigungsstück rechtmäßig sei. Mit der Problematik um die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware hat sich die IT-Recht-Kanzlei in der letzten Zeit ausführlich beschäftigt.
Tatsache ist, dass das LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 343/06) sich in der ersten Instanz mit der urheberrechtlichen Problematik des Handels mit Gebrauchsoftware auseinandergesetzt hatte und im Gegensatz zum Landgericht München I (Az. 7 O 14055/06) in seiner Verfügung aber entschieden hatte, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware auch ohne Vervielfältigungsstück zulässig sei.
Das OLG Hamburg klärte dagegen lediglich die Frage, ob eine Werbung mit Gebrauchtsoftware wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Damit wurde der Rechtsstreit zwar zu Gunsten von UsedSoft beendet, aber die Chance, die urheberrechtliche Problematik zumindest einmal auf OLG-Ebene zu klären, blieb ungenutzt.
Das LG Hamburg sowie das OLG Hamburg hatten über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Firma usedSoft GmbH wirbt damit, dass sie gebrauchte Softwarevolumenlizenzen von Microsoft zu günstigen Preisen zum Kauf anbieten kann. Sie wurde hierfür von einer Microsoft-Handelspartnerin abgemahnt. Als diese Abmahnung erfolglos war, wurde eine einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg beantragt. Nachdem das Landgericht Hamburg die ergangene einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin aufgehoben hatte, scheiterte nun die Antragstellerin mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil.
Das LG Hamburg hatte sich mit der urheberrechtlichen Problematik des Handels mit Gebrauchtsoftware auseinandergesetzt und eine irreführende Werbung seitens der Antragsgegnerin aus urheberrechtlichen Gründen abgelehnt. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Firma usedSoft die Lizenzen urheberrechtlich wirksam ohne Zustimmung von Microsoft wegen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts habe veräußern dürfen.
Bedauerlicherweise beschäftigte das Oberlandesgericht sich nicht mit der urheberrechtlichen Würdigung der Problematik. Nach Ansicht der Richter macht die Antragsgegnerin allein schon deswegen keine irreführenden Angaben i. S. v. § 5 UWG über ihr Angebot, weil sie auf ihrer Homepage auf ein die rechtlichen Zweifelsfragen hinsichtlich des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen untersuchendes Gutachten eines Rechtsprofessors verweise und so verdeutliche, dass der wirksame Zweiterwerb von Software umstritten sei. Dadurch könne ein verständiger Interessierter nicht irre geführt werden, vielmehr äußere die Antragsgegnerin ihre Meinung, Rechte an »gebrauchten« Softwarelizenzen verschaffen zu können. Da sich diese Art der Werbung im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung bewege, liege auch keine Unlauterkeit gem. § 3 UWG vor.
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Thomas Schommler / PIXELIO
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