KG Berlin: Widerrufsfrist von 4 Wochen bei eBay ist wettbewerbswidrig
Das KG Berlin entschied mit Beschluss vom 26.06.2007, dass eine Belehrung über eine Widerrufsfrist von vier Wochen bei Verkäufern bei eBay wettbewerbswidrig sei.
Diese fehlerhafte Belehrung sei auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigenMarktteilnehmer i.S.d. § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Ein Bagatellverstoß liege gerade nicht vor.
Begründung des Gerichts:
"Es liegt hier kein Bagatellverstoß vor, vielmehr werden durch die Angabe einer verkürzten Widerrufsfrist zumindest für die Verbraucher wesentliche Belange berührt. Der Senat verkennt nicht, dass die Verkürzung sich nur auf wenige Tage beschränkt. Trotzdem ist die Frist vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher auf einen Monat festgesetzt worden, so dass auch eine Verkürzung von wenigen Tagen zu einem erheblichen Nachteil für den Verbraucher führt, da die Gefahr besteht, dass dieser aufgrund der fehlerhaften Belehrung zur Länge der Widerrufsfrist seine gesetzlich gegebenen Widerrufsrechte nicht wahrnimmt.
Insoweit besteht eine hohe Nachahmungsfahr. Die Antragsgegnerin hat sich im Übrigen auch uneinsichtig gezeigt."
Fazit
Das Gericht scheint es der Antragsgegnerin also zu verübeln, dass diese sich "uneinsichtig" gezeigt hat...
Im Folgenden sei noch auf die folgende kleine Rechtsprechungsübersicht (betreffend eBay) hingewiesen:
- Widerrufsfrist von 30 Tagen: Nach LG Hamburg (406 O 338/06) noch nicht wettbewerbswidrig.
- Widerrufsfrist von 4 Wochen: Nach OLG Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07) sowie KG Berlin (Beschluss vom 26.06.20067, Az. 16 O 377/07) wettbewerbswidrig.
Achtung: Um sicher zu gehen hat jeder Online-Händler, der auf der Internetplattform eBay aktiv ist, dem Verbrauchern eine einmonatige Widerrufsfrist einzuräumen. Dasselbe gilt auch für die Internetplattform amazon.
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