Die wichtigsten AGB-Regularien

Die wichtigsten AGB-Regularien

Eine Auswahl und Darstellung der wichtigsten AGB-Regularien wie z.B. "überraschende oder unklare Klauseln", das "Transparenzgebot", die "Beweislast" oder etwa der "Vorrang der Individualabrede".

Im Folgenden eine Auswahl und Darstellung der wichtigsten AGB-Regularien:

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Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305 c I BGB)

Gemäß § 305 c BGB werden einzelne Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Damit ist Folgendes gemeint:

Der Vertragspartner des Verwenders muss darauf vertrauen dürfen, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Gehen AGB über diese Grenzen hinaus, wird also der Vertragspartner gewissermaßen überrumpelt oder übertölpelt, gelten sie als überraschende Klauseln und werden von der Einbeziehung nicht erfasst und damit auch nicht Vertragsinhalt. Dies ist nach den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden zu bemessen. Als überraschende Klauseln werden auch an sich übliche AGB-Klauseln angesehen, die aber an einer Stelle in den AGB auftauchen, an denen der Vertragspartner des Verwenders sie nicht erwarten kann. Dies gälte z.B. für eine Haftungsklausel am Ende eines Vertrages, an dem gewöhnlich, der Gerichtsstand oder die Schriftform geregelt ist.

Unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§305 c II BGB)

Der Verwender der AGB sollte sich schon im eigenen Interesse, klar und deutlich ausdrücken. Etwaige Unklarheiten oder sprachliche Zweifelsfälle (Stichwort: Mehrdeutigkeit) gehen gem. § 305 c II BGB zu seinen Lasten. Dies gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten, etwa einer AGB-Klausel, gegeben sind.

Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB)

Das Transparenzgebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen und benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Das hat zur Konsequenz, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Das Transparenzgebot gilt auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt. Auch formale Gründe führen wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot zur Unwirksamkeit von AGB. Dies gilt z.B. bei Druckgrößen, die kleiner sind als fünf Textzeilen pro Zentimeter, unlogische Gliederungen und fehlenden Abschnittsüberschriften.

Vorrang der Individualabrede

Gem. § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist bei den BVB und EVB-IT zu unterscheiden zwischen dem Individualteil, also dem BVB-Vertragsdeckblatt und dem EVB-IT Vertrag und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der BVB selbst und EVB-IT. Nur die letzteren unterliegen der AGB-rechtlichen Kontrollbestimmungen des BGB. Der Vertrag gilt mit seinen Bedingungen, die grundsätzlich nur für ein spezifisches Rechtsgeschäft eingefügt werden, als Individualvertrag. Dies gilt aber nicht, wenn eine Vergabestelle bestimmte Formulierungen immer wieder in ihren Verdingungsunterlagen verwendet. Dann liegen spätestens nach dem fünften Mal keine Individualvereinbarungen sondern AGB vor, auch wenn sich die Vereinbarung im "Individualteil" z.B. also in einem Vertragsformular unter "Besondere Abreden" (BVB) oder sonstige Vereinbarungen” (EVB-IT) findet. Die EVB-IT betonen in den AGB den Vorrang des Vertrages vor den Bedingungen des Vertrages. Aber auch ohne diese Regelung in den AGB modifiziert jede Individualabrede, die Vorgabe in den AGB bereits gem. § 305 b BGB.

Beweislast

Derjenige, der sich auf den Schutz des AGB-Rechts des BGB beruft, hat auch die jeweiligen anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu beweisen.

Hierzu gehören:

  • Vertragsbedingungen,
  • Vorformulierungen,
  • Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträgen,
  • einseitiges Stellen der AGB.

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Bildquelle: Claudia Hautumm / PIXELIO

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