Google und Datenschutz: Google Analytics erfüllt zentrale Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Google und Datenschutz: Google Analytics erfüllt zentrale Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden
von Dr. Sebastian Kraska
Stand: 26.05.2010 4 min

Nach der Diskussion in der Vergangenheit über die Zulässigkeit von Google Analytics in Deutschland berichtet internetworld.de, dass Google Analytics in einer zentralen Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nachgebessert wurde. Google Analytics kann daher mit Anpassungen nun wieder eingesetzt werden.

Hintergrund

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden hatten Ende November einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig sei.

Damit war in der Praxis von der Verwendung von Google Analytics (und ähnlicher Tools) in den meisten Fällen abzuraten (siehe hierzu auch unseren Beitrag ).

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Nun: Code-Zusatz „anonymize IP“

Google bietet den Webseiten-Betreibern seit neuestem die Möglichkeit, den Google Analytics Code um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu erweitern.

Mit Anbringung dieses Zusatz-Codes werden vor jeder weiteren Verarbeitung der anfragenden IP-Adresse die letzten 8 Bit gelöscht. Damit ist eine Identifizierung des Webseiten-Besucher ausgeschlossen. Eine grobe (datenschutzrechtlich zulässige) Lokalisierung bleibt möglich. Dieses Verfahren ist von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland anerkannt und wird auch von anderen Webanalyse-Anbietern verwendet.

Wichtig: Datenschutzerklärung anpassen

Beim Einsatz von Google Analytics müssen Sie dies in Ihrer Datenschutzerklärung darstellen (vgl. Sie hierzu auch Ziffer 8.1 der Nutzungsbedingungen von Google Analytics.

Wir haben den Text von Google Analytics um einige Zeilen (fett markiert) erweitert. Für Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

„Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen.

Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.

D*er Datenerhebung und -speicherung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen * werden. Angesichts der Diskussion um den Einsatz von Analysetools mit vollständigen IP-Adressen möchten wir darauf hinweisen, dass diese Website Google Analytics mit der E*rweiterung „_anonymizeIp()“ verwendet und daher IP-Adressen nur gekürzt weiterverarbeitet werden, um eine direkte Personenbeziehbarkeit auszuschließen.“*

Problem: Widerspruchsmöglichkeit

Ein datenschutzrechtlicher Aspekt beim Einsatz von Google Analytics bleibt uns erhalten. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden hatten in Ihrem Beschluss ebenfalls gefordert:

„Den Betroffenen ist eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen einzuräumen. Derartige Widersprüche sind wirksam umzusetzen.“

Branchenüblich ist eine Umsetzung dieser Widerspruchsmöglichkeit an sich mittels Cookies. Google bietet allerdings ein „Deaktivierungs-Add-on für Browser von Google Analytics “. Das Plug-in funktioniert laut Auskunft von Heise derzeit nur für Internet Explorer 7 und 8, Firefox 3.x sowie für Chrome. Opera-Nutzer und Safari-Anwender können der Nutzung mit dem Deaktivierungs-Add-on von Google nicht widersprechen.

Allerdings könnten natürlich die Browser-Einstellungen manuell entsprechend angepasst werden. Anders als bei der Frage der IP-Adressen ist mir in dieser Frage noch keine Stellungnahme der Aufsichtsbehörden bekannt. Solange hier keine eindeutige Positionierung seitens der Aufsichtsbehörden vorgenommen wurde kann Google Analytics meines Erachtens unter diesem Vorbehalt wieder eingesetzt werden.

Was ist konkret zu tun? „3-Punkte-Katalog“

Wollen Sie Google-Analytics einsetzen müssen Sie folgendes tun:

  • Erweitern Sie den Tracking-Code von Google-Analytics in Ihrer Webseite um den Zusatz „_anonymizeIp()“
  • Passen Sie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite an (siehe unser Beispiel oben im Text).
  • Verfolgen Sie die Diskussion der Aufsichtsbehörden um die Umsetzung der Widerspruchsmöglichkeit.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass Google reagiert hat und Google Analytics in dem zentralen Punkt der IP-Adressen-Verarbeitung angepasst hat. Unter Beachtung unseres „3-Punkte-Katalogs“ können Webseiten-Anbieter Google Analytics nun wieder einsetzen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © DeVIce - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Österreichische Datenschutzbehörde: Die Verwendung von Google Analytics ist unzulässig
(31.05.2022, 16:13 Uhr)
Österreichische Datenschutzbehörde: Die Verwendung von Google Analytics ist unzulässig
Österreichische Datenschutzbehörde: Nutzung von Google Analytics ist datenschutzwidrig
(14.01.2022, 11:49 Uhr)
Österreichische Datenschutzbehörde: Nutzung von Google Analytics ist datenschutzwidrig
Google Analytics 4 möglichst datenschutzkonform nutzen
(18.08.2021, 11:58 Uhr)
Google Analytics 4 möglichst datenschutzkonform nutzen
Zahlreiche Anhörungsverfahren wegen Google Analytics: Rechtsfehlerhafte Verwendung im Visier der Datenschutzbehörden
(10.08.2020, 13:59 Uhr)
Zahlreiche Anhörungsverfahren wegen Google Analytics: Rechtsfehlerhafte Verwendung im Visier der Datenschutzbehörden
LfDI Rheinland-Pfalz: Google Analytics nur mit Einwilligung zulässig, Untersagungsanordnungen wurden bereits erlassen!
(08.04.2020, 09:16 Uhr)
LfDI Rheinland-Pfalz: Google Analytics nur mit Einwilligung zulässig, Untersagungsanordnungen wurden bereits erlassen!
Google Analytics ohne Cookies nutzen: Handlungsanleitung und Risikoanalyse
(25.10.2019, 08:24 Uhr)
Google Analytics ohne Cookies nutzen: Handlungsanleitung und Risikoanalyse
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei