LG Bochum: Hinweis zur enthaltenen Umsatzsteuer auf eBay
In einem Angebot auf der Verkaufsplattform eBay muss der Hinweis, dass der Preis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält, eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Dieser Hinweis muss zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen. Ein bloßer Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ genügt den Anforderungen der Preisangabenverordnung allerdings nicht.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Parteien handeln mit Handyzubehör auf der Internetplattform eBay. Der Kläger hatte im Internet ein Headset zum Kauf angeboten. Auf der Artikeldetailseite des eBay-Angebotes befand sich der Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“, nach Anklicken dieses Reiters wurde eine weitere Seite aufgerufen, auf der sich der Hinweis auf die Mehrwertsteuer befand. Darüber hinaus hatte der Beklagte den Hinweis auf die enthaltenen Steuern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Ende der Angebotsseite aufgeführt. Ohne zum Ende des Angebotes herunterscrollen zu müssen und die weitere Seite mit dem Hinweis anklicken zu müssen, gab es die Möglichkeit, das Produkt durch Anklicken des „Sofortkauf“ Feldes zu erwerben.
Entscheidung
Das LG Bochum (Urteil vom 03.07.2012, Az. I-17 O 76/12) hatte zuerst eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen diese wendete sich der Verfügungsbeklagte mit einem Widerspruch. Das Gericht hatte den Widerspruch dahingehend entschieden, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege. Die Preisangabenverordnung fordere, dass die Angabe der Mehrwertsteuer dem Angebot eindeutig zuordenbar sein müsse.
Das Gericht führte hierzu aus:
Zwar kann nach der Formulierung des Leitsatzes der BGH-Entscheidung vom 04.10.2007 (GRUR 2008, 84 ff.), dass nicht gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite hingewiesen wird, der Eindruck entstehen, es reiche in jedem Fall aus, wenn der Hinweis sich irgendwo auf der Seite befinde. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).
Es sei daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Hinweis erst durch Anklicken einer weiteren Seite („Versand und Zahlungsmethoden“) erfolge. Jedoch liege ein Verstoß deswegen vor, weil nicht notwendigerweise diese Seite angeklickt werden müsse. Ein Käufer des „Sofortkaufs“ könne das Produkt erwerben, ohne vorher bis zum Ende des Angebots heruntergescrollt und die Seite mit dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer angeklickt zu haben. Die Darstellung des Verfügungsbeklagten hinsichtlich des Hinweis zur enthaltenen Umsatzsteuer genüge daher den Anforderungen der Preisverordnung nicht.
Das Gericht argumentiert hier wie nachstehend:
Diesen Anforderungen genügt der Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ nicht. Denn die darunter verborgene Seite wird nur sichtbar, wenn der Reiter angeklickt wird. Das Angebot kann somit aufgerufen werden, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wird und in der Folge kann der Bestellvorgang auch eingeleitet werden, ohne dass dieser Reiter angeklickt werden muss.
Fazit
Auf der Artikeldetailseite auf der Plattform eBay sollte der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer in einem klaren räumlichen Zusammenhang mit dem Endpreis erfolgen. Erfolgt dieser Hinweis erst am Ende der Seite oder unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ genügt dies nicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung.
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