Blickfangwerbung: und Sternchenhinweise
Das Hanseatische OLG (Az. 3 U 108/09) hat sich damit befasst, wie und wann besonders hervorgehobene Preisangaben (Blickfangwerbung) durch sogenannte Sternchenhinweise ergänzt werden dürfen. Das Gericht trifft dabei eine Unterscheidung zwischen „unwahren“ und „halb wahren“ Blickfangangaben.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Beklagte bewirbt und vertreibt -insbesondere über ihre Internetseite -Tickets für Show-und Musicalveranstaltungen. Im Rahmen einer Werbung für ein Musical, wurde die Preisangabe „TICKETS AB 19,90 €*“ besonders prominent in großer Schrift hervorgehoben. Das Sternchen wurde dann auf der gleichen Seite in einer Fußnote genauer erläutert.
Es enthielt den Hinweis, dass die Ticketpreise für ausgewählte Termine und Preiskategorien buchbar bis zu einem bestimmten Termin, gültig seien. Außerdem seien alle Preise zzgl. einer Vorverkaufsgebühr sowie 2,-€ Systemgebühr pro Ticket zu verstehen.
Im Endeffekt waren für ein Ticket der günstigsten Kategorie bei Buchung über die Internetseite dann 24,88 € zu bezahlen. An der Abendkasse waren die Tickets tatsächlich für 19,90 € erhältlich. Die Klägerin war der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer bzw. weiterer verbraucherund sozialorienterter Organisationen. Sie wollte von der Beklagten Unterlassung der Preisangabe „ab 19,90 €“, wenn tatsächlich weitere Gebühren hinzukommen.
Dabei berief sie sich auf die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Entscheidung des Gerichts
1.
„Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, 8 UWG zu. Die vom Kläger gerügte Werbung der Beklagten enthält keine irreführenden Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG. “
Grundsätzlich handelt es sich bei der Preisangabe „TICKETS AB 19,90*“ um eine besonders herausgestellte Angabe, eine so genannte Blickfangwerbung. An deren Vollständigkeit und Richtigkeit sind aufgrund der ihr zukommenden besonderen Aufmerksamkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.
Das Gericht verweist auf die neuere Rechtsprechung, wonach blickfangmäßige Angaben nicht isoliert zu betrachten sind. Somit müssen die hervorgehobenen Angaben nicht für sich wahr sein, sondern es kann ausreichend sein, den Verbraucher durch einen Sternchenhinweis auf die einschränkenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Angebots hinzuweisen.
Voraussetzung ist, dass der Hinweis klar und verständlich formuliert ist. Nicht mehr ausreichend ist ein Sternchenhinweis dann, wenn die beworbene Aussage objektiv unrichtige Angaben enthält, wie beispielsweise eine dreiste Lüge. So zum Beispiel im Fall eines Werbeflyers auf welchem statt dem beworbenen Produkt ein viel teureres Produkt einer anderen Marke abgedruckt ist (BGH I ZR 215/98).
„Halbwahrheiten“, also Preisangaben welche zwar nicht unrichtig sind, aber auch nicht alle Preisinformationen enthalten sind entsprechend durch einen Sternchenhinweis zu ergänzen. So wurde auch der geschilderte „Ticket“-Fall durch das Hanseatische OLG eingestuft: Der angegebene Ticketpreis war objektiv nicht unrichtig, enthielt aber nicht alle Angaben.
Bei „halben Wahrheiten“ stellt das Gericht folgende Anforderungen an einen zulässigen Sternchenhinweis:
- Der aufklärende Hinweis muss am Blickfang teilhaben. Dies ist jedenfalls dann gegeben,. wenn das Sternchen unmittelbar auf die besonders herausgestellte Preisangabe folgt und durch Größe, Farbe und Position in gleicher Weise ins Auge sticht, wie die Preisangabe selbst und
- der Hinweistext ohne weiteres Scrollen wahrnehmbar ist. Offen gelassen wurde die Frage ob die verlinkte Angabe von weiteren Erklärungen ausreichend ist. Ein aufmerksamer Verbraucher muss die aufklärenden Hinweise in Folge des Sternchens also wahrnehmen und der hervorgehobenen Aussage zuordnen.
- Die erklärenden Angaben müssen außerdem grundsätzlich vollständig sein. Es war dem Gericht im vorliegenden Fall jedoch ausreichend, dass in der Fußnote lediglich auf die anfallenden
- Vorverkaufsgebühren hingewiesen wurde, ohne jedoch deren exakte Höhe anzugeben.
- Des Weiteren muss der Hinweistext lesbar sein, er darf weder zu klein noch durch zu viele Informationen überladen sein.
2.
„Auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 1 PAngV sind nicht erfüllt.“
Nach § 1 PAngV hat derjenige, der unter Angabe von Preisen gegenüber Verbrauchern Waren oder Leistungen bewirbt, die Preise als sogenannten Endpreis anzugeben. Dieser umfasst die Umsatzsteuer und alle sonstigen anfallenden Preisbestandteile. Beinhaltet nun eine blickfangmäßig ausgestaltete Preisangabe nicht alle nach der PAngV notwendigen Informationen, können diese auch durch einen Sternchenhinweis ergänzt werden.
Dieser muss der hervorgehobenen Preisangabe zuzuordnen sein und klar sowie unmissverständlich formuliert sein.
Kurz und kompakt
Blickfangangaben, welche durch Sternchenhinweise ergänzt werden, lassen sich demnach in folgende drei Kategorien einteilen:
1. Allgemein ergänzende Erläuterungen:
Sind immer zulässig! Beispiel: „Beschränkt auf 4 Tickets pro Person“
2. „Halbwahrheiten“:
- Sternchen folgt direkt auf Preisangabe
- Hinweistext ohne scrollen sichtbar
- vollständige Angaben
- klare und unmissverständliche Formulierung
3. Unwahrheiten: Objektiv unwahre Angaben, können nicht durch entsprechende Hinweise ergänzt werden!
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