Frage des Tages: Ist die Benutzung einer eingetragenen Marke als Unternehmenskennzeichen rechtserhaltend?

Nein, sagt der BGH (Beschluß vom 15.09.2005, Az.:I ZB 10/03).
Es genügt den Anforderungen der rechtserhaltenden Benutzung iSd. § 26 MarkenG nicht, wenn eine Marke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen genutzt wird.
Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ist für die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche gem. § 26 MarkenG erforderlich. Nach Ablauf der 5-jährigen Schonfrist muss eine Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, damit die markenrechtlichen Ansprüche aufrechterhalten bleiben.
Nach Ansicht des BGH liegt eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke so verwendet wird, dass die Ware, die hinter dieser Marke steht, einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird. Dadurch wird die Funktion der Marke, nämlich die Herkunfts- und Unterscheidungskraft sichergestellt. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen der Marke und der Ware eine unmittelbare Verbindung besteht. Wichtig ist nur, dass der Verkehr die Waren des einen Unternehmens, von den eines anderen, aufgrund der Merke unterscheidet.
Eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren liegt jedoch nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest zugleich auch als Marke für die konkret vertriebene Ware verwendet wird.
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