BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein
Mit Urteil vom 15.05.2014 (Az.: III ZR 368/13) hat der BGH nun entschieden, dass die bloße Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Händler-Website dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Belehrung nicht genügen kann. Gleichzeitig erklärte er Klauseln, die dem Verbraucher noch vor Abschluss des Bestellvorgangs die Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme einer Widerrufsbelehrung abverlangten, für unwirksam.
Inhaltsverzeichnis
Die Möglichkeit des Widerrufs im Fernabsatz gewährt Verbrauchern das Recht, den geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückabzuwickeln und verpflichtet beide Vertragsparteien zur gegenseitigen Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Der Beweis, dass eine solche Belehrung formgerecht erfolgt ist, obliegt dabei dem Unternehmer.
1. Der Sachverhalt
Die erstinstanzliche Klägerin, eine Online-Anbieterin von Seminaren im Naturheilverfahren, begehrte von der Beklagten, einer Verbraucherin, die Zahlung für eine Seminaranmeldung und berief sich angesichts des bloß 14-tägigen Widerrufsrechts auf die Verfristung des Widerrufs durch die Beklagte vier Monate nach der Anmeldung.
Die Klägerin hatte eine Widerrufsbelehrung zwar auf ihrer Website hochgeladen, diese aber nicht nach Tätigung der Bestellung individuell übermittelt. Sie sah sich aber im Recht, da sie eine „Opt-In“-Schaltfläche mit dem Text „Widerrufserklärung □ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" als zwingende Zwischenstufe in den Bestellvorgang integriert hatte, durch die Anmelder bestätigen mussten, die Widerrufsbelehrung eingesehen und zur Kenntnis genommen zu haben.
Dem hielt die Beklagte, die in der Schaltfläche das Häkchen gesetzt hatte, entgegen, nie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, sodass eine etwaige Frist nicht zu laufen begonnen habe.
2. Die Entscheidung des BGH
Der BGH erachtete den Widerruf der Beklagten als fristgerecht und wies alle Vergütungsansprüche der Klägerin zurück, indem er zuerst eine ordnungsgemäß übermittelte Widerrufsbelehrung verneinte und sodann die von der Klägerin verwendete Klausel aus einem Verstoß gegen §309 Nr. 12 lit. b) heraus für unwirksam erklärte.
Der BGH führte aus, dass die Pflicht zur Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform, die nach §355 Abs. 2 Satz 1 im Fernabsatz besteht, voraussetze, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzechen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssten.
Die bloße Bereitstellung einer speicher- oder druckbaren Widerrufsbelehrung auf einer einfachen Website genüge diesem Erfordernis aber schon deshalb nicht, weil die Belehrung in unveränderlicher Textform dem Machtbereich des Verbrauchers zugeführt werden müsse. Mithin müsse eine aktive Übermittlung durch den Unternehmer verlangt werden, die etwa in Form einer E-Mail oder per Post erfolgen könne.
Indem die Klägerin jedoch auf eine gesonderte Belehrung verzichtete, könne diese nicht formgerecht mitgeteilt worden sein, sodass nach Maßgabe des §355 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB eine Widerrufsfrist von 14 Tagen nie in Gang gesetzt worden sei.
Selbst aber, wenn man darauf abstellte, dass das in den Bestellprozess eingefügte Kontrollkästchen den Verbraucher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu anhalte, die bereitgestellte Belehrung zu speichern, könne im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Immerhin sei eine Fortsetzung des Prozesses nach Bestätigung des Kästchens problemlos möglich gewesen, ohne dass systemintern der Download als zwingende Voraussetzung überprüft worden sei.
Ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten, die sich trotz Bestätigung der Zustimmungsschaltfläche auf ein nicht verfristetes Widerrufsrecht berief, verneinte der BGH mit Blick auf die Unwirksamkeit der Klausel selbst. Ein Handeln wider Treu und Glauben im Sinne des §242 BGB könne nämlich dann nicht angenommen werden, wenn eine dem vermeintlich treuwidrigen Verhalten zugrunde liegende Vereinbarung von Anfang an nichtig gewesen sei.
In der Formulierung „Widerrufserklärung □ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" sah der BGH eine allgemeine Geschäftsbedingung, deren Wirksamkeit der Inhaltskontrolle der §305 ff. BGB unterliegt. Die spezifische Bestätigungsklausel erfülle allerdings den Verbotstatbestand des §309 Nr. 12 lit. b) BGB, nachdem eine AGB dann unwirksam ist, wenn der Verwender die Beweislast zum Nachteil der anderen Vertragspartei ändert, indem er jenen bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Grundsätzlich nämlich ergebe sich aus §355 Abs. 3 Satz 3 BGB in den Fällen des streitigen Fristbeginns eine Beweislast des Unternehmers. Ihm obliege es demnach, Tatsachen zu belegen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten wolle. Die zwingend auszufüllende, vorformulierte Bestätigung jedoch ringe dem Verbraucher eine Handlung ab, durch welche der Unternehmer sich ein eindeutiges Beweismittel verschaffe und die gesetzliche Beweislastverteilung dahingehend umkehre, dass der Verbraucher im Streitfall dartun müsste, die Klausel nicht bestätigt zu haben.
Ein Ausschluss der Unwirksamkeit über §309 Nr. 2 lit. b Satz 2 BGB, der die Beweislastumkehr dann zulässt, wenn die Zustimmung über eine gesonderte Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgt, komme hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das bloße Setzen eines Hakens innerhalb eines Kästchens der im Falle einer gesonderten Signatur erfüllten Warnfunktion nicht hinreichend Rechnung tragen könne.
Unwirksam sei die Klausel aber auch deshalb, weil die Bestimmungen inhaltlich von den gesetzlichen Vorschriften zur Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht zu dessen Nachteil abwichen. Das zwingende Erfordernis der Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme der Belehrung nämlich verlagere die Aufgabe des Unternehmers, nach §355 Abs. 2 Satz 1 BGB formgerecht über ein bestehendes Widerrufsrecht zu unterrichten, dadurch auf den Verbraucher, dass dieser zur Selbstbeschaffung von relevanten Informationen verpflichtet würde. §355 BGB sie aber halbzwingendes Recht und lasse in Hinblick auf den Sinngehalt und den Zweck der Vorschrift etwaige Abweichungen nur zugunsten, nie aber zu Lasten des Verbrauchers zu.
3. Fazit
Die Leitentscheidung des BGH statuiert, dass eine Widerrufsbelehrung dem Verbraucher durch ein aktives Tun des Unternehmers übermittelt werden muss, um den Beginn des Widerrufsfristenlaufes in Gang zu setzen. Maßnahmen wie die bloße Bereitstellung einer Belehrung auf einer Website, die eine Mitwirkung des Verbrauchers und mithin eine Selbstbeschaffung von einschlägigen Informationen voraussetzen, genügen dem Mitteilungserfordernis nicht.
Ferner sind Klauseln, die noch während des Bestellvorgangs dem Verbraucher eine Bestätigung der Einsicht und Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung zwingend abverlangen oder insofern einen bereits erfolgten Zugang fingieren, grundsätzlich unwirksam. Zum einen nämlich modifizieren sie eine gesetzlich bestimmte Beweislastverteilung in unzulässiger Weise und schränken zudem zu Lasten des Verbrauchers den im Widerrufsrecht definierten Pflichtenkatalog des Unternehmers ein.
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Hat die Widerrufsfrist begonnen, ohne dass ich die Belehrung sehen konnte?