Vorsicht: Keine Anonymität bei Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Instagram & Co
Zwar sieht das Gesetz grundsätzlich auch die Möglichkeit der pseudonymen oder auch anonymen Nutzung des Internets vor. Doch faktisch ist eine anonyme Nutzung kaum möglich. Wie das OLG Schleswig-Holstein bestätigte, können die Betreiber von sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook & Co in bestimmten Fällen zur Auskunft über Bestandsdaten der Betreiber einzelner Social Media Accounts verpflichtet werden.
Worum ging es im konkreten Fall?
Eine minderjährige Instagram-Nutzerin machte Auskunftsansprüche gegen Instagram geltend, nachdem eine unbekannte Person einen Fake-Account erstellt hatte, dessen Nutzername aus ihrem Vornamen und dem Zusatz „wurde gehackt“ bestand.
Von dem tatsächlichen Inhaber des Instagram-Accounts wurden im Laufe der Zeit Bilder gepostet, die eine Frau in Unterwäsche zeigten, deren Gesicht allerdings stets durch ein Smartphone verdeckt war. Zusätzlich waren auf den hochgeladenen Bildern Texte angebracht, welche dem Betrachter den Eindruck vermittelten, die abgebildete Frau hätte ein Interesse an verschiedenen sexuellen Handlungen.
Die Minderjährige wurde erst durch Mitschülerinnen und Mitschüler auf das Profil und die dort geposteten Bilder und Texte aufmerksam, welche sie auf den Fotos zu erkennen meinten und sie darüber benachrichtigten. Die junge Frau war der Meinung, auf den Bildern wäre ihr Kopf – montiert auf dem Körper einer anderen Person – zu sehen. Sie meldete den Fake-Account bei Instagram, so dass er später von der Plattform genommen wurde.
Zusätzlich wollte sie den Ersteller des Fake-Kontos allerdings auch zivilrechtlich belangen, weshalb sie gegenüber dem Betreiber des Sozialen Netzwerks, Instagram, Auskunft u.a. über die Bestandsdaten des Betreibers des Fake-Accounts forderte.
Was regelt das Gesetz hierzu?
Nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) sind Anbieter von Telemedien verpflichtet, Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung bestimmter absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.
Mit Bestandsdaten sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG die personenbezogenen Daten gemeint,
"deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich ist."
Darunter fallen somit etwa der Name, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des jeweiligen Nutzers.
Im Unterschied hierzu sind Nutzungsdaten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG die personenbezogenen Daten eines Nutzers von Telemedien zu verstehen, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 23.02.2022, Az. 9 Wx 23/21) hat eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und somit eine Verletzung eines absolut geschützten Rechts bejaht und Instagram dazu verpflichtet, die Bestandsdaten des Betreibers des Fake-Accounts an die Antragstellerin herauszugeben.
Erforderlich war hierzu vor allem die Feststellung, dass der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch eine strafrechtliche Bedeutung zukam. Denn wie das Gericht feststellte, erfüllten die Erstellung des Fake-Accounts und das Hochladen der Bilder samt den jeweiligen Texten den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. Nicht nur, dass dadurch der Eindruck entstand, die Antragstellerin würde sich auf diese Weise zur Schau stellen und den Besuchern ihr sexuelles Interesse mitteilen wollen. Auch ihr sozialer Geltungswert sei dadurch gemindert worden. Das Gericht hob außerdem die Minderjährigkeit der Antragstellerin hervor, welche die Beleidigung besonders schwerwiegend erscheinen ließe.
Da die Antragstellerin auch begründeten Anlass für die Annahme hatte, sie könnte innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden, ließ das Gericht die Durchsetzung des Anspruchs auch nicht an der Tatsache scheitern, dass ihr Gesicht auf den geposteten Fotos größtenteils verdeckt war.
Welche Folgen hat dies für Betreiber von Instagram-Accounts und anderen Social Media Accounts?
Wer einen Instagram, Facebook oder sonstigen Social Media Account betreibt, sollte sich bewusst darüber sein, dass Personen, die durch Informationen wie Fotos, Videos oder Texte auf dem Social Media Account erheblich in ihren absolut geschützten Rechten verletzt werden, etwa im Falle von Beleidigungen, Auskunftsansprüche nach § 21 TTDSG gegen die Betreiber der sozialen Netzwerke, also Instagram, Facebook & Co haben hinsichtlich der bei diesen hinterlegten Bestandsdaten der Account-Betreiber haben.
Allerdings gibt es für die Betroffenen eine rechtliche Hürde: In ihren absoluten Rechten Verletzte müssen vor einer Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 3 TTDSG eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erwirken. Ohne Einschaltung eines Gerichts erfolgt somit auch keine Auskunftserteilung.
Für Instagram Accounts, die zu kommerziellen Zwecken betrieben werden, gilt im Übrigen zudem die Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG), bei deren Erfüllung wir gerne mit unseren Rechtstexten unterstützen.
Wie können Betreiber von kommerziellen Social Media Accounts diese rechtssicher gestalten?
Wer einen kommerziellen Account auf Instagram, Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken betreibt, etwa als Influencer oder um Produkte zu verkaufen, muss viele gesetzliche Vorgaben beachten. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, die Impressumspflicht und die Pflicht zur Bereitstellung einer Datenschutzerklärung.
Unseren Mandanten bieten wir nicht nur die Möglichkeit, diese Rechtstexte zu konfigurieren, sondern über unser Mandantenportal auch viele weitere Informationen, wie sie das Online-Marketing rechtssicher gestalten können.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare