Hauptnavigation überspringen
Werbung mit Kundenbewertungen

Identität anonymer Bewerter: Kein Auskunftsrecht gegen Portalbetreiber

Identität anonymer Bewerter: Kein Auskunftsrecht gegen Portalbetreiber
4 min
Stand: 03.02.2026
Erstfassung: 01.10.2013

Wer als Privatperson oder Unternehmen durch eine Online-Bewertung in seinen Rechten verletzt wird – etwa durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Inhalte – möchte regelmäßig wissen, wer hinter der Bewertung steht.

Erst wenn die Identität des Verfassers bekannt ist, lassen sich Ansprüche auf Unterlassung, Löschung oder Schadensersatz gezielt durchsetzen.

In der Praxis stößt dieses Anliegen jedoch häufig an rechtliche Grenzen, da Bewertungen oft anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden. Betroffene wenden sich daher regelmäßig an den Betreiber des Bewertungsportals mit der Frage, ob eine Auskunft über die Identität des Nutzers erteilt werden kann.

Doch besteht ein solcher Anspruch nach aktueller Rechtslage überhaupt?

Kein unmittelbarer gesetzlicher Auskunftsanspruch gegen das Bewertungsportal

Nach der geltenden Rechtslage besteht kein allgemeiner zivilrechtlicher Anspruch, mit dem Betroffene vom Betreiber eines Bewertungsportals unmittelbar die Herausgabe personenbezogener Daten des bewertenden Nutzers verlangen können.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), noch aus dem TTDSG oder dem Digital Services Act (DSA). Auch spezielle gesetzliche Auskunftsansprüche, wie sie etwa im Urheber- oder Markenrecht geregelt sind, gelten ausschließlich für diese Rechtsgebiete und lassen sich nicht auf Persönlichkeitsrechts- oder Wettbewerbsverstöße übertragen.

Banner Starter Paket

DSGVO: Kein „Täterauskunftsanspruch“ für Betroffene

Die DSGVO gewährt umfangreiche Auskunftsrechte. Diese beziehen sich jedoch ausschließlich auf die eigenen personenbezogenen Daten der betroffenen Person.

Wer durch eine Bewertung in seinen Rechten verletzt wird, kann daher zwar Auskunft darüber verlangen, welche eigenen Daten verarbeitet werden, nicht jedoch über personenbezogene Daten eines Dritten – also des bewertenden Nutzers. Dass der Betroffene selbst durch die Bewertung beeinträchtigt ist, macht ihn datenschutzrechtlich nicht zur „betroffenen Person“ im Hinblick auf die Daten des Bewertenden.

Eine Weitergabe der Nutzerdaten durch den Plattformbetreiber wäre nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis besteht oder der Nutzer eingewilligt hat. Beides ist regelmäßig nicht der Fall. Die bloße Rechtsverletzung durch eine Bewertung stellt für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Datenweitergabe dar.

Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Teilweise wurde in der Vergangenheit vertreten, ein Auskunftsanspruch könne sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich zurückgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass ein solcher Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals nicht besteht, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Offenlegung personenbezogener Daten fehlt (BGH, Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13, „jameda“). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der DSGVO fort.

Ein allgemeiner zivilrechtlicher „Hilfsanspruch“ auf Herausgabe von Nutzerdaten gegen den Plattformbetreiber lässt sich daher nicht begründen.

Digital Services Act (DSA): Herausgabe nur gegenüber Behörden

Auch der seit 2024 vollständig geltende Digital Services Act ändert an dieser Rechtslage nichts. Zwar enthält der DSA – insbesondere in Art. 10 – Verpflichtungen zur Offenlegung von Nutzerdaten, diese bestehen jedoch ausschließlich gegenüber zuständigen Behörden auf deren rechtmäßige Anfrage.

Ein Anspruch privater Betroffener auf Offenlegung der Identität eines Nutzers gegenüber dem Plattformbetreiber wird durch den DSA nicht begründet. Auch die nationalen Durchführungsgesetze, etwa das Digitale-Dienste-Gesetz, haben keine darüber hinausgehenden Auskunftsrechte für Private geschaffen.

Die Herausgabe personenbezogener Daten bleibt damit grundsätzlich behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen vorbehalten.

Welche Möglichkeiten haben Betroffene dennoch?

Auch ohne unmittelbaren Auskunftsanspruch sind Betroffene nicht rechtlos. In Betracht kommen insbesondere die Meldung und das Löschungsverlangen gegenüber dem Portal im Rahmen des Notice-and-Action-Verfahrens sowie gerichtliche Schritte auf Unterlassung und Löschung bei offensichtlichen Rechtsverletzungen.

Handelt es sich um strafrechtlich relevante Inhalte, etwa Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) , kann zudem Strafanzeige erstattet werden. In diesem Fall können Ermittlungsbehörden die Identität des Nutzers feststellen. In der Praxis ist dies häufig der einzige realistische Weg, um an den Verfasser einer anonymen Bewertung zu gelangen.

In äußerst seltenen Ausnahmefällen haben Gerichte erwogen, spezialgesetzliche Auskunftsnormen wie § 101 UrhG analog heranzuziehen. Eine solche analoge Anwendung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird jedoch nur sehr zurückhaltend diskutiert, setzt besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen voraus und stellt bislang keine gefestigte Rechtsprechung dar.

Der Weg zur Identität des Täters führt damit regelmäßig nicht direkt über den Plattformbetreiber, sondern über staatliche Stellen oder gerichtliche Verfahren.

Fazit

Betroffene anonymer Bewertungen haben keinen unmittelbaren zivilrechtlichen Anspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals auf Auskunft über die Identität des Nutzers. Weder die DSGVO noch der Digital Services Act begründen einen solchen Anspruch.

Die Durchsetzung von Rechten erfolgt stattdessen über Löschungs- und Unterlassungsansprüche, behördliche oder gerichtliche Verfahren sowie gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen.

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: New Africa / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei